Arbeitnehmer-Kündigung
Gültigkeit, Kündigungsfristen und Anspruch auf Arbeitslosengeld: Worüber Sie Bescheid wissen sollten, wenn Sie selbst Ihre Stelle aufgeben wollen.
Getrickst wird, wo es nur geht. Das wurde nun aber einem Arbeitgeber zum Verhängnis, da eine von der AK lange geforderte Arbeitsrechtsänderung zum Tragen kam.
Aufgrund einer Grippe befand sich Werner S. im Krankenstand. Sein Chef setzte den Fliesenleger aber so unter Druck, dass der 38-Jährige bereits am ersten Tag seines Krankenstandes eine einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses unterschrieb.
Was viele nicht wissen: Arbeitsverhältnisse können auch während des Krankenstandes beendet werden. Auch eine einvernehmliche Lösung – eine Einigung zwischen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Beschäftigten, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden – ist möglich, erklärt Arbeitsrechtsexperte Thorsten Bauer. Bisher kam in solchen Fällen die Gebietskrankenkasse auf, indem sie den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern "Krankengeld" zahlte – welches jedoch weitaus niedriger ist als das Krankenentgelt der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Die Firmen, die oft zusagten, den oder die Betroffene nach Genesung wiedereinzustellen, mussten den Krankenstand nicht weiterbezahlen.
Seit 1. Juli 2018 ist eine von der AK lange geforderte Arbeitsrechtsänderung in Kraft: Wird das Arbeitsverhältnis während des Krankenstandes oder im Hinblick auf einen baldigen Krankenstand (z. B. Kranken-hausaufenthalt) einvernehmlich aufgelöst, muss die Firma das Krankenentgelt – wie bei einer Arbeitgeberkündigung – weiterzahlen, solange die Entgeltfortzahlungsfristen nicht ausgeschöpft sind. "Die Kosten können nun nicht mehr auf die Gebietskrankenkasse, also die Allgemeinheit, abgewälzt werden", so der AK-Jurist. Aufgrund der Intervention durch die AK musste der Arbeitgeber von Werner S. die Entgeltfortzahlung bis zum Ende des Krankenstandes, rund 2.000 Euro, leisten. Bauer: "Niemand kann gezwungen werden, einer einvernehmlichen Auflösung zuzustimmen. Wir raten den Betroffenen in derartigen Fällen umgehend die AK zu kontaktieren."
Broschüren
Musterbriefe
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0