Arbeitnehmer-Kündigung
Gültigkeit, Kündigungsfristen und Anspruch auf Arbeitslosengeld: Worüber Sie Bescheid wissen sollten, wenn Sie selbst Ihre Stelle aufgeben wollen.
Ein Restaurantleiter leistete regelmäßig Überstunden. Die Überstundenzuschläge wollte ihm sein Chef aber nicht abgelten. Überstunden standen für den 34-jährigen Restaurantleiter auf der Tagesordnung. Diese wurde ihm zwar regelmäßig in Form von Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten, die ihm gebührenden 50 Prozent Überstundenzuschläge „fielen einfachunter den Tisch und blieben unberücksichtigt“, so AK-Arbeitsrechtsexpertin Martina Schöngrundner. Deshalb wandte er sich nach Ende seines Dienstverhältnisses an die AK Steiermark. Diese forderte den Arbeitgeber auf, die Zuschläge für einen Zeitraum von zehn Monaten zu zahlen. Der Dienstgeber wollte der Forderung der AK zunächst nicht nachkommen.
Laut des Arbeitgebers wäre der Anspruch auf die Abgeltung von Überstundenzuschlägen längst verfallen, da der Restaurantleiter bis zum Ende seines Dienstverhältnisses mit dem Aufforderungsschreiben gewartet hatte. Die AK argumentierte damit, dass diese Bestimmung des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe hier nicht greift, da sich diese keinesfalls auf die Abgeltung von Überstunden in Form von Zeitausgleich bezieht, erklärt Schöngrundner: „Jedenfalls gebührt für geleistete Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5.“ Letztendlich bezahlte der Arbeitgeber aufgrund des Forderungsschreibens der AK alle noch offenen Überstundenzuschläge für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung. „Insgesamt konnten wir durchunsere Intervention etwas mehr als 2.000 Euro für unseren Mandanten hereinbringen“, so die AK-Juristin.
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