Besonderer Kündigungsschutz
BetriebsrätInnen, werdende Mütter, begünstigte Behinderte & Co: Für bestimmte ArbeitnehmerInnengruppen besteht besonderer Kündigungsschutz.
19 Jahre lang war die 54-jährige Obersteirerin bei einer großen Handelskette tätig, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. Die Verkäuferin wollte entgegen der Weisung ihres Arbeitgebers zwei 10er-Packungen mit abgelaufenen Eiern mit nach Hause nehmen. Ihr Dienstgeber ließ die Frau vor dem Heimweg kontrollieren – und entdeckte die unerlaubte Mitnahme. Die Geschäftsleitung reagierte mit einer fristlosen Entlassung. Die Verkäuferin fühlte sich ungerecht behandelt und wandte sich an die AK Leoben um Hilfe. Sie sei bisher nie für ihre Arbeit gerügt worden, und ihr Umgang mit den Kundinnen und Kunden wurde immer als äußerst vorbildlich beschrieben, erklärte die 54-Jährige.
Die AK intervenierte beim Handelskonzern, da die Entlassung unverhältnis-mäßig war. "Es ist ein Unterschied, ob jemand ein halbes Jahr oder zwanzig Jahre angestellt ist. Zudem ließ sich die Steirerin nie etwas zuschulden kommen", erklärt der Leobener Arbeitsrechtexperte Christoph Radlingmayr. In erster Instanz wurde die Klage jedoch abgewiesen.
Doch die Arbeiterkammer ließ nicht locker und bekam schlussendlich vom Obersten Gerichtshof recht. Zwar habe die Obersteirerin zweifelsfrei einen Fehler begangen, allerdings hätte sie aufgrund der langen Dienstangehörigkeit und der hervorragenden Arbeitsweise mit gelinderten Sanktionen bedacht werden müssen. "Wir konnten für die 54-Jährige die Entlassung in eine Kündigung umwandeln und ihr somit Beendigungsansprüche in Höhe von rund 28.000 Euro sichern", sagt der Arbeitsrechtsexperte.
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