Ex-Chef gab Daten von Mitarbeiterin weiter
Welche Informationen darf der ehemalige Arbeitgeber an potenzielle neue weitergeben? Keine personenbezogenen und schon gar keine falschen.
Manche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen es offenbar nicht so genau, wenn es um die persönlichen Daten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geht. Das zeigen einige aktuelle Fälle, in denen Betroffene die Arbeiterkammer einschalten mussten.
Konkret ging es in diesen Fällen um "Racheaktionen" von Vorgesetzten, die über einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verärgert waren. Die Vorgesetzten posteten beispielsweise Fotos von Krankenstandsmeldungen auf Facebook oder in WhatsApp-Gruppen. Das sei nicht nur erniedrigend für die Betroffenen, sondern auch ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz, erklärt AK-Arbeitnehmerschutzexpertin Biljana Bauer. Daten und Fotos von Beschäftigten dürften nur für Arbeitszwecke verwendet werden. Wenn es dann noch um den Krankenstand von Beschäftigten gehe, so seien das "besonders sensible und besonders geschützte Daten", argumentiert Bauer. Personenbezogene Gesundheitsdaten zu veröffentlichen, noch dazu ohne Zustimmung der Betroffenen, sei nicht gestattet.
Die Arbeiterkammer intervenierte erfolgreich für die betroffenen Beschäftigten. "Wir haben in allen Fällen Schadenersatz gefordert und auch bekommen", berichtet die AK-Rechtsexpertin. Darüber hinaus drohen Unternehmen bei derartigen Verstößen hohe Geldstrafen, die von der Datenschutzbehörde verhängt werden können.
Seit im Vorjahr die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist, haben die Datenschutz-Verstöße laut Bauer zugenommen. "Vielleicht ist das Bewusstsein für Datenschutz durch die DSGVO größer geworden", so Bauer, die auch betont, dass der Großteil der Unternehmen "übergenau" ist, was die Umsetzung der Datenschutzregeln anbelangt.
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