Mann lässt sich beraten.
Mann lässt sich beraten. © HOTPRIME STUDIO - stock.adobe.com, AK Stmk
14.06.2023

Kika/Leiner-Insolvenz: AK berät Beschäftigte vor Ort

Nach der Insolvenz der Möbelhauskette Leiner/Kika steht die AK Steiermark gemeinsam mit den zuständigen Gewerkschaften für Beratungen in den Filialen zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Betroffene außerdem wichtige Informationen rund um die Insolvenz. 

Die Möbelhauskette Leiner/Kika hat diese Woche Insolvenz angemeldet –­ angestrebt wird ein Sanierungsverfahren. Zum Insolvenzverwalter wurde Mag. Volker Leitner, Wiener Straße 3, 3100 St Pölten bestellt. Gemeinsam mit den Gewerkschaften GPA und vida berät und unterstützt die Arbeiterkammer Steiermark Beschäftigte direkt vor Ort in den steirischen Filialen. 

An folgenden Tagen finden Beratungen in den Filialen statt:

13. Juni18:30Leiner Judenburg
14. Juni18:00Kika Feldbach
14. Juni18:30Kika Liezen
15. Juni07:00Servicecenter Kalsdorf
15. Juni08:00Kika Leoben
15. Juni08:30Leiner Graz
16. Juni08:00Kika Graz

Hinweis

Generell ruft die AK die Beschäftigten nun auf, jetzt nichts voreilig zu unterschreiben und sich bei Fragen an die AK Steiermark oder ihre Gewerkschaft wenden.

FAQ Leiner & Kika MöbelhandelsgmbH

A. Vertretung durch AK/ISA

1. Was können AK/ISA für mich tun?

Die AK bietet ihren Mitgliedern die Unterstützung und Vertretung durch den ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen) an, damit die offenen Ansprüche so rasch wie möglich geltend gemacht und als Insolvenzentgelt ausbezahlt werden können.

                     Die Vertretung ist kostenlos!

2. Was ist der ISA?

Der ISA wurde 1997 als gemeinsamer Verein von ÖGB und Arbeiterkammern gegründet und ist seit 1999 als bevorrechteter Gläubigerschutzverband tätig.

3. Wie komme ich zur Vertretung durch AK/ISA?

Wir werden ab in allen Filialen in ganz Österreich Betriebsversammlungen abhalten; die Termine werden mit den Filialleitungen abgestimmt und laufend auf dieser Seite veröffentlicht und aktualisiert. 

Kommen Sie unbedingt zu einer der Betriebsversammlungen. Wir informieren Sie dort ausführlich über die Wahrung Ihrer Ansprüche (laufendes Entgelt, Sonderzahlungen etc.).

Die für die Anmeldung Ihrer Ansprüche erforderlichen Formulare bringen wir mit und beantworten gerne alle Fragen.

4. Werden von der AK Vorschüsse an betroffene Arbeitnehmer:innen bezahlt?

Nein, die AK kann keine Vorschüsse zahlen.

5. Muss ich bei den gerichtlichen Terminen anwesend sein?

Nein, diese Termine nehmen wir für Sie wahr.


B. INSOLVENZ + ARBEITSVERHÄLTNIS

6. Was bedeutet die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens für mein Arbeitsverhältnis?

Durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, es bleibt weiter aufrecht!

Die offenen Ansprüche bis zum Tag der Eröffnung des Sanierungsverfahrens dürfen nicht mehr von der Firma ausbezahlt werden, sondern müssen im Sanierungsverfahren gerichtlich angemeldet und bei der IEF Service GmbH beantragt werden. Dies gilt auch für offene Forderungen aus schon beendeten Arbeitsverhältnissen. 

7. Muss ich weiterarbeiten?

JA! Ihr Arbeitsverhältnis ist weiter aufrecht

8. Wie komme ich zu meinem Geld?

Ihre offenen Forderungen bis zum Tag der Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind grundsätzlich durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Damit Insolvenzentgelt ausbezahlt werden kann, müssen die Forderungen gerichtlich angemeldet und bei der IEF-Service GmbH beantragt werden.

Der ISA übernimmt gerne kostenlos die Anmeldung Ihrer Forderungen


9.  Wer ist nun mein/e Vorgesetzte/r?

Im Sanierungsverfahren übernimmt der/die vom Gericht bestellte Sanierungsverwalter:in die Funktion der Arbeitgeberin und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten. 

10. Wer zahlt mein Entgelt nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens?

Das laufende Entgelt ab 14.6.2023 zahlt der/die Sanierungsverwalter:in.

11. Was muss ich tun, wenn der Insolvenzverwalter meinen Lohn/mein Gehalt nicht rechtzeitig bezahlt?

Bitte melden Sie sich umgehend bei uns!

12. Ich habe bereits Urlaub/ZA für die Zeit nach der Eröffnung des Sanierungsverfahrens vereinbart, darf ich diesen antreten?

Ja!

13. Ich möchte auf Urlaub/ZA gehen, wer muss diesen genehmigen?

Prinzipiell der/die Sanierungsverwalter:in; bitte klären Sie vorab im Unternehmen, ob es anderslautende interne Vereinbarungen zur Urlaubsgewährung gibt, insbesondere ob die Regeln aus der Zeit vor dem Sanierungsverfahren mit Genehmigung der Sanierungsverwaltung weitergelten.

14. Was ist im Krankheitsfall zu beachten?

Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie vor dem Sanierungsverfahren.

15. Ich habe eine neue Arbeitsstelle in Aussicht, kann ich diese gleich antreten?

In diesem Fall muss zunächst das laufende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglichen Bestimmungen beendet werden. Informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren!

16. Kann ich mein Dienstverhältnis selbst kündigen?

Ja, eine Selbstkündigung ist auch während eines laufenden Sanierungsverfahrens möglich. Die Beendigungserklärung muss jedoch dem/der Sanierungsverwalter:in fristgerecht und unter Einhaltung der Kündigungsfristen zugehen.

Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Sanierungsverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren.

17. Gibt es die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung?

Ja.

ACHTUNG:  eine einvernehmliche Lösung ist eine beidseitige Willenserklärung, somit muss hier mit dem/der Sanierungsverwalter:in das Einvernehmen hergestellt werden.

Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Sanierungsverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren.

18. Ich befinde mich im Probemonat, kann ich mein Dienstverhältnis beenden?

Im Probemonat, soweit dieses im anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des/der Sanierungsverwalter:in beendet werden. Die Beendigungserklärung muss diesem fristgerecht zugehen.

C. INSOLVENZENTGELT

19. Wer hat Anspruch auf Insolvenz-Entgelt?

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle Arbeitnehmer:innen (einschließlich Lehrlinge) und freie Dienstnehmer:innen, sofern offene Ansprüche aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens bestehen.

20. Was beinhaltet das Insolvenz-Entgelt?

Das Insolvenzentgelt gebührt – abhängig von Ihrem bisherigen Entgeltanspruch – für laufendes Entgelt (Löhne, Gehälter, Überstunden. Diäten etc.), Sonderzahlungen, allfällige Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.

ACHTUNG:  bitte beachten Sie die zeitlichen und betraglichen Grenzen!!!

21. Gibt es eine zeitliche Grenze?

JA!

Gesichert sind grundsätzlich nur jene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens fällig waren (oder für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens beendet wurde, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig waren) und darüber hinaus nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sind.

22. Gibt es eine Grenze nach oben?

JA!

Die Bruttoansprüche pro Monat sind mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (= € 11.700,00 für 2023) zur Sozialversicherung begrenzt.

Bei der Abfertigung jedoch gibt es eine besondere Höchstgrenze: pro Monatsentgelt ist ein Betrag von € 5.850,00 brutto (2023) gesichert. Der darüberhinausgehende Betrag ist nur zur Hälfte gesichert. Maximal erhält man das 1,5-fache von 5.370,00 = € 8.775,00 (2023).  Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Monatsentgelte vervielfacht.

23. Bekomme ich Zinsen für die verspätete Auszahlung

Zinsen erhalten Sie für den Zeitraum von der jeweiligen Fälligkeit des Entgeltes bis zur Insolvenzeröffnung.

24. Zahlt die IEF auch meine Überziehungszinsen bei der Bank?

Nein

25. Wie ist der Verfahrensablauf bis zur Auszahlung

Nach erfolgter Vollmachtserteilung durch Sie und Abgabe/Übermittlung der unterfertigten Unterlagen werden wir in Abstimmung mit Ihnen und der Lohnverrechnung Ihre offenen Forderungen ermitteln und beantragen. Sofern die beantragten Forderungen vom Sanierungsverwalter anerkannt wurden, erfolgt eine Bescheiderstellung durch die IEF Service GmbH.

26. Wie erfolgt die Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt auf das von ihnen angegebene Konto.

27. Wie lange dauert die Berechnung meiner Forderungen?

Dies hängt davon ab, in welcher Qualität uns die Lohnunterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden. Genaueres können wir leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen. 

Sobald unsere Berechnung abgeschlossen ist erhalten Sie von uns eine schriftliche Aufstellung Ihrer Forderungen zugesandt.


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