Arbeitgeber:in pleite? Wo Sie Hilfe finden
Wohin kann ich mich wenden, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird? Die AK berät Sie und verhilft Ihnen zur Ihrem Geld. Hier die Kontaktübersicht.
Nach der Insolvenz der Möbelhauskette Leiner/Kika steht die AK Steiermark gemeinsam mit den zuständigen Gewerkschaften für Beratungen in den Filialen zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Betroffene außerdem wichtige Informationen rund um die Insolvenz.
Die Möbelhauskette Leiner/Kika hat diese Woche Insolvenz angemeldet – angestrebt wird ein Sanierungsverfahren. Zum Insolvenzverwalter wurde Mag. Volker Leitner, Wiener Straße 3, 3100 St Pölten bestellt. Gemeinsam mit den Gewerkschaften GPA und vida berät und unterstützt die Arbeiterkammer Steiermark Beschäftigte direkt vor Ort in den steirischen Filialen.
An folgenden Tagen finden Beratungen in den Filialen statt: | ||
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13. Juni | 18:30 | Leiner Judenburg |
14. Juni | 18:00 | Kika Feldbach |
14. Juni | 18:30 | Kika Liezen |
15. Juni | 07:00 | Servicecenter Kalsdorf |
15. Juni | 08:00 | Kika Leoben |
15. Juni | 08:30 | Leiner Graz |
16. Juni | 08:00 | Kika Graz |
Generell ruft die AK die Beschäftigten nun auf, jetzt nichts voreilig zu unterschreiben und sich bei Fragen an die AK Steiermark oder ihre Gewerkschaft wenden.
Die AK bietet ihren Mitgliedern die Unterstützung und Vertretung durch den ISA (Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen) an, damit die offenen Ansprüche so rasch wie möglich geltend gemacht und als Insolvenzentgelt ausbezahlt werden können.
Die Vertretung ist kostenlos!
Der ISA wurde 1997 als gemeinsamer Verein von ÖGB und Arbeiterkammern gegründet und ist seit 1999 als bevorrechteter Gläubigerschutzverband tätig.
Wir werden ab in allen Filialen in ganz Österreich Betriebsversammlungen abhalten; die Termine werden mit den Filialleitungen abgestimmt und laufend auf dieser Seite veröffentlicht und aktualisiert.
Kommen Sie unbedingt zu einer der Betriebsversammlungen. Wir informieren Sie dort ausführlich über die Wahrung Ihrer Ansprüche (laufendes Entgelt, Sonderzahlungen etc.).
Die für die Anmeldung Ihrer Ansprüche erforderlichen Formulare bringen wir mit und beantworten gerne alle Fragen.
Nein, die AK kann keine Vorschüsse zahlen.
Nein, diese Termine nehmen wir für Sie wahr.
Durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens wird Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, es bleibt weiter aufrecht!
Die offenen Ansprüche bis zum Tag der Eröffnung des Sanierungsverfahrens dürfen nicht mehr von der Firma ausbezahlt werden, sondern müssen im Sanierungsverfahren gerichtlich angemeldet und bei der IEF Service GmbH beantragt werden. Dies gilt auch für offene Forderungen aus schon beendeten Arbeitsverhältnissen.
JA! Ihr Arbeitsverhältnis ist weiter aufrecht
Ihre offenen Forderungen bis zum Tag der Eröffnung des Sanierungsverfahrens sind grundsätzlich durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert. Damit Insolvenzentgelt ausbezahlt werden kann, müssen die Forderungen gerichtlich angemeldet und bei der IEF-Service GmbH beantragt werden.
Der ISA übernimmt gerne kostenlos die Anmeldung Ihrer Forderungen
Im Sanierungsverfahren übernimmt der/die vom Gericht bestellte Sanierungsverwalter:in die Funktion der Arbeitgeberin und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.
Das laufende Entgelt ab 14.6.2023 zahlt der/die Sanierungsverwalter:in.
Bitte melden Sie sich umgehend bei uns!
Ja!
Prinzipiell der/die Sanierungsverwalter:in; bitte klären Sie vorab im Unternehmen, ob es anderslautende interne Vereinbarungen zur Urlaubsgewährung gibt, insbesondere ob die Regeln aus der Zeit vor dem Sanierungsverfahren mit Genehmigung der Sanierungsverwaltung weitergelten.
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie vor dem Sanierungsverfahren.
In diesem Fall muss zunächst das laufende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen bzw. einzelvertraglichen Bestimmungen beendet werden. Informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren!
Ja, eine Selbstkündigung ist auch während eines laufenden Sanierungsverfahrens möglich. Die Beendigungserklärung muss jedoch dem/der Sanierungsverwalter:in fristgerecht und unter Einhaltung der Kündigungsfristen zugehen.
Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Sanierungsverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Ja.
ACHTUNG: eine einvernehmliche Lösung ist eine beidseitige Willenserklärung, somit muss hier mit dem/der Sanierungsverwalter:in das Einvernehmen hergestellt werden.
Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Sanierungsverfahren beenden wollen, informieren Sie sich bitte vorab bei uns, damit Sie keine Ansprüche verlieren.
Im Probemonat, soweit dieses im anzuwendenden Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag vereinbart ist, kann das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des/der Sanierungsverwalter:in beendet werden. Die Beendigungserklärung muss diesem fristgerecht zugehen.
Anspruch auf Insolvenz-Entgelt haben alle Arbeitnehmer:innen (einschließlich Lehrlinge) und freie Dienstnehmer:innen, sofern offene Ansprüche aus dem Zeitraum vor der Eröffnung des Sanierungsverfahrens bestehen.
Das Insolvenzentgelt gebührt – abhängig von Ihrem bisherigen Entgeltanspruch – für laufendes Entgelt (Löhne, Gehälter, Überstunden. Diäten etc.), Sonderzahlungen, allfällige Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Abfertigungsansprüche.
ACHTUNG: bitte beachten Sie die zeitlichen und betraglichen Grenzen!!!
JA!
Gesichert sind grundsätzlich nur jene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens fällig waren (oder für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis bereits vor Eröffnung des Sanierungsverfahrens beendet wurde, die innerhalb der letzten 6 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig waren) und darüber hinaus nicht auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen verfallen oder verjährt sind.
JA!
Die Bruttoansprüche pro Monat sind mit der doppelten Höchstbeitragsgrundlage (= € 11.700,00 für 2023) zur Sozialversicherung begrenzt.
Bei der Abfertigung jedoch gibt es eine besondere Höchstgrenze: pro Monatsentgelt ist ein Betrag von € 5.850,00 brutto (2023) gesichert. Der darüberhinausgehende Betrag ist nur zur Hälfte gesichert. Maximal erhält man das 1,5-fache von 5.370,00 = € 8.775,00 (2023). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Monatsentgelte vervielfacht.
Zinsen erhalten Sie für den Zeitraum von der jeweiligen Fälligkeit des Entgeltes bis zur Insolvenzeröffnung.
Nein
Nach erfolgter Vollmachtserteilung durch Sie und Abgabe/Übermittlung der unterfertigten Unterlagen werden wir in Abstimmung mit Ihnen und der Lohnverrechnung Ihre offenen Forderungen ermitteln und beantragen. Sofern die beantragten Forderungen vom Sanierungsverwalter anerkannt wurden, erfolgt eine Bescheiderstellung durch die IEF Service GmbH.
Die Auszahlung erfolgt auf das von ihnen angegebene Konto.
Dies hängt davon ab, in welcher Qualität uns die Lohnunterlagen und Berechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden. Genaueres können wir leider zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen.
Sobald unsere Berechnung abgeschlossen ist erhalten Sie von uns eine schriftliche Aufstellung Ihrer Forderungen zugesandt.
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
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