Sexuelle Belästigung
Sexuelle Belästigung ist verboten. Trotzdem kommt sie vor. So können sich Betroffene wehren.
"Weils halt so üblich ist", meinte ein Gastronom und grapschte einer Kellnerin regelmäßig an ihren Hintern. Vielleicht hat sich diese Unsitte eingeschlichen, erlaubt ist sie definitiv nicht: Mit Unterstützung der AK bekam die Steirerin 3.600 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Egal ob Chef, Kollege, Kunde oder Passant auf der Straße: "Keine Situation und kein Lebensumstand rechtfertigen, dass sich eine Frau Derartiges gefallen lassen muss!", stellt AK-Rechtsexpertin Verena Stiboller klar. Seit Jänner 2016 ist Pograpschen ein strafrechtlich relevantes Delikt.
Die betroffene Arbeitnehmerin zeigte die wiederholten Vorfälle bei der Polizei an und wandte sich auch an die AK. Ihr Chef war bei der polizeilichen Vernehmung geständig, fand die Vorfälle aber nicht wirklich schlimm. Das Gericht war anderer Meinung: Weil der Mann bereits einschlägig vorbestraft war, bekam er eine bedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Im Strafverfahren, dem sich die junge Kellnerin mit Hilfe der AK als Privatbeteiligte anschloss, bekam sie einen Teilschadenersatz von 1.000 Euro zugesprochen. Außergerichtlich einigte man sich auf weitere 2.600 Euro Schadenersatz, für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. "Damit ist klargestellt, dass jede Form sexueller Belästigung kein Kavaliersdelikt ist, sondern strafrechtlich relevant", sagt Stiboller.
"Das Gerichtsverfahren sollte immer der letzte Weg sein, da es für die Betroffenen sehr belastend sein kann", weiß AK-Präsident Josef Pesserl: "Wichtiger ist, dass schon auf betrieblicher Ebene präventive Maßnahmen getroffen werden." Klare Verhaltensregeln, eine Ansprechperson oder die Schulung von Führungskräften sind nur ein paar der Möglichkeiten.
Broschüren
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0