33.000 Euro für Hausgehilfin
Jahrelang unter Mindestlohn bezahlt und beinahe um Abfertigung gebracht – eine 54-Jährige bekam mit Hilfe der Kammer recht.
Mehr als 30 Jahre lang arbeitete der 63-Jährige Obersteirer für sein Unternehmen. Als das Dienstverhältnis endete, erhielt er als Abfertigung rund 25.000 Euro und etwa 11.500 Euro Urlaubsersatzleistung. Die Gesamtsumme schien ihm aber zu gering und er bat bei der Arbeiterkammer in Leoben um Überprüfung der Endabrechnung. "Wir
stellten fest, dass bei der Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung eine falsche Bemessungsgrundlage herangezogen wurde", erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Stefan Jäger
Der Obersteirer war vor Auflösung des Dienstverhältnisses mehrere Monate im Krankenstand. Doch vor Beginn des Krankenstandes hatte er regelmäßig viele Überstunden geleistet. Diese wurden bereits bei der Berechnung des Krankenentgelts fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Abfertigung und der Urlaubsersatzleistung ging sein Chef wieder ausschließlich vom Grundlohn aus und ließ die Überstunden außer Acht. Jäger: "Alle über einen längeren Zeitraum regelmäßig erzielten Bestandteile eines Entgelts wie Zulagen oder Prämien sind grundsätzlich für die Bemessungsgrundlage heranzuziehen." Ein geringerer Verdienst im letzten Bezugsmonat ist etwa dann nicht maßgebend, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise durch Krankheit gehindert war, auf das zuvor regelmäßig erreichte Entgelt zu kommen. Durch Intervention der AK Leoben sah der ehemalige Arbeitgeber des Lkw-Fahrers seinen Fehler ein und der Obersteirer erhielt zusätzlich 38.500 Euro an Abfertigung sowie Urlaubsersatzleistung.
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