In der Arbeit muss niemand frieren.
In der Arbeit muss niemand frieren. © freepik, AK Stmk

Am Arbeitsplatz muss niemand frieren

Für Arbeiten bei Kälte gibt es verschiedene Vorschriften und Normen. Ein Überblick, bevor die kalte Jahreszeit wieder beginnt. Für Arbeiten drinnen gilt: Bei geringer körperlicher Belastung, wie etwa bei Büroarbeit, muss es zwischen 19 und 25 Grad warm sein. Bei normaler körperlicher Tätigkeit (bei stehenden Berufen) zwischen 18 und 24 Grad und bei hoher körperlicher Belastung, wie im Lager, muss es mindestens 12 Grad haben. Nur wenn es die Produktion verlangt, darf es kälter sein. Dort müssen mit technischen Maßnahmen wie Abschirmung oder durch Aufwärmezeiten die Beschäftigten geschützt werden. Heiße Getränke Bei Arbeiten im Freien gibt es keine Temperatur-Untergrenze. Die Firma muss Schutzkleidung zur Verfügung stellen, es muss Pausen zum Aufwärmen und heiße Getränke geben. Bei Adventmärkten muss nur für Schutz gegen das Wetter gesorgt sein. Beschäf t igte am Bau können bei extrem schlechtem Wetter die Arbeit kurzfristig niederlegen.

Interview mit dem Experten

Wer bewertet die Kälte bzw. das Umfeld, in dem ich bin?
Karl Schneeberger: Grundsätzlich reicht ein Thermometer. In strittigen Fällen muss die Temperatur mit einem geeichten Gerät gemessen werden. Messen kann eine zuständige Sicherheitsfachkraft oder das Arbeitsinspektorat. Für eine Schlechtwetterentschädigung sind die Messdaten der Bauarbeiter-Urlaubskasse maßgeblich.

Wo finde ich Hilfe?
Schneeberger: Im Betrieb sind Sicherheitsvertrauenspersonen oder -fachkräfte, Betriebsräte und Betriebsrätinnen oder Betriebsärztinnen und -ärzte die Ansprechpersonen. Wenn es trotz Hinweisen auf Missstände in angemessener Zeit keine Verbesserung gibt, wenden Sie sich an die AK und an das Arbeitsinspektorat. Beratungen und Hilfestellungen erhalten Betriebe auch von der AUVA.

So kann der Arbeitgeber helfen

  • Rampen zur Be- und Entladung sollten einen möglichst klimadichten Anschluss an den LKW haben
  • Fahrerkabinen und/oder Sitze bei Gabelstaplern, Baufahrzeugen usw. sollten beheizbar sein.
  • An ortsfesten Arbeitsplätzen schützen wärmeisolierende Matten vor Bodenkälte.
  • Es muss die Gelegenheit geben, bei Kälte die Arbeit zu unterbrechen und sich einige Zeit in einem wärmeren Bereich aufzuhalten.
  • Arbeiten auf einer Baustelle mehr als fünf Beschäftigte voraussichtlich mehr als eine Woche, muss es einen Aufenthaltsraum oder Container zum Aufwärmen mit mindestens 21 Grad geben.
  • Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit von 1. November bis 30. April (Winterperiode) für grundsätzlich höchstens 200 Stunden.

www.arbeitsinspektion.gv.at www.oegb.at

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Es gibt keine Temperatur-Untergrenzen, der Arbeitgeber muss allerdings für ausreichend warme Kleidung sorgen.

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