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Viele Arbeitsjahre, aber nur wenige Euro am Pensionskonto – dieses Schicksal betrifft vor allem Frauen, weil sie häufig in Branchen arbeiten oder gearbeitet haben, in denen traditionellerweise niedrige Löhne bezahlt werden: im Gesundheitssektor oder im Dienstleistungsbereich. Ein ganzes Berufsleben als Altenpflegerin oder Frisörin bringt leider oft nur die Mindestpension ein. Verschärft wird die Lage dadurch, dass Frauen oft über weite Strecken ihres Erwerbslebens teilzeitbeschäftigt sind, weil sie sich um Haushalt, Kinder und pflegebedürftige Angehörige kümmern. Da bleibt wenig Zeit für den Job.
Für die Betroffenen gibt es eine gute Nachricht: Seit Jahresbeginn 2017 erhalten alleinstehende PensionistInnen, die mindestens 30 Jahre lang einer sozialversicherungspflichtigen (also nicht geringfügigen!), wenn auch schlecht bezahlten Erwerbsarbeit nachgegangen sind, eine erhöhte Ausgleichszulage. Ihre Mindestpension beträgt somit 1.000 Euro im Monat. Das heißt, egal wie niedrig ihr berechneter Pensionsanspruch ausfällt: Den Differenzbetrag auf den Tausender bezahlt der Staat. "Die Neuregelung der Mindestpension bringt endlich Gerechtigkeit für viele Frauen mit niedrigem Pensionsanspruch", betont AK-Gleichstellungsreferentin Mag. Bernadette Pöcheim.
Allerdings gilt die Regelung nur für Alleinstehende. Etwaige zusätzliche Einkünfte – wie Unterhaltszahlungen für Geschiedene, Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung sowie (auch geringfügige) Zusatzeinkommen – werden in die Berechnung mit einbezogen. Lediglich die Differenz zwischen der Summe aller Einkünfte und den 1.000 Euro wird bezahlt.
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