Ferialjob: "Sei net so humorlos!"
Auch Ferialpraktikantinnen müssen sich weder Entgeltdiskriminierung noch sexuelle Belästigung gefallen lassen. Im Fall des Falles hilft die AK.
Web 2.0-Dienste wie Facebook sind längst allgegenwärtig am Arbeitsplatz. Falsch genützt können sie den Job kosten. Ob die Vorgesetzten umgekehrt zur beruflichen Nutzung von Facebook verpflichten dürfen, ist bislang noch offen.
Ein Fall aus der Praxis: Eine Arbeitnehmerin schimpft über ihre Chefs und Firma auf Facebook, die Vorgesetzten finden es heraus – und weg ist der Job. AK Arbeitsrechtsexperten warnen daher: Facebook ist kein geeigneter Ort, um sich das Herz über die Arbeit auszuschütten. Wer über die Vorgesetzten oder KollegInnen lästert, kann sich arg in die Nesseln setzen und schlimmstenfalls eine Klage wegen Ehrverletzung und Rufschädigung samt Schadenersatzforderung riskieren.
Auch wenn Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Firma am Cyber-Stammtisch ausgeplaudert werden, ist dies ein Entlassungsgrund, wobei der Sachverhalt in jedem Einzelfall zu prüfen ist. ArbeitnehmerInnen sind zu Loyalität und Treue verpflichtet, das gilt auch fürs Internet.
Nicht die Userinnen und User suchen eine Information – relevante Informationen "finden" ihre Adressaten. Weil dieses Web-2.0-Prinzip so gut funktioniert, wird auch "Krankfeiern" immer öfter via Facebook entdeckt.
Ein Fall aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer berichtete auf seinem Profil, dass er bei einer Veranstaltung war – allerdings im Krankenstand. Die Nachricht machte die Runde – bis zum Chef. Kurz darauf folgte die Entlassung.
Selbst wer strenge private Sicherheitseinstellungen wählt, ist nicht davor gefeit, dass die Facebook-Einträge "Füße bekommen": Sie könnten weitergesagt oder in andere Profile weitergeleitet werden. Auch ein Screenshot ist blitzschnell gemacht.
In zahlreichen Firmennetzwerken sind die Facebook-Seiten am Arbeitsplatz gesperrt, weil sie als reines Unterhaltungsmedium betrachtet werden. Viele UserInnen sind jedoch mit Smartphones & Co. trotzdem stets am Ball.
Analog zur privaten Internetnutzung lässt sich sagen, dass Facebook-Aktivitäten am Arbeitsplatz jedenfalls auf das Allernötigste beschränkt werden sollten. Denn: Internetnutzung verletzt, wenn sie nicht grundsätzlich erlaubt ist, die Arbeitspflicht. Wer trotzdem surft oder auf Facebook postet, kann "fliegen", in besonders gravierenden Fällen auch ohne vorheriger Verwarnung.
Immer mehr Firmen sprechen ihre KundInnen mit eigenen Facebookseiten an. Können Vorgesetzte die ArbeitnehmerInnen dazu verpflichten, mit Namen und Foto im Facebook-Firmenprofil aufzutreten, etwa um Anfragen zu beantworten? "Wenn dies bei der Begründung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde oder zu den Arbeitsaufgaben auch Repräsentation zählt und ein Medienauftritt schlüssig dazu gehört, kann ein Auftritt in den neuen Medien schwer abgelehnt werden", so die AK Arbeitsrechtsexperten. Allerdings gibt es dazu bisher kaum Gerichtsentscheidungen. Daher kann der Ausgang zukünftiger Gerichtsverfahren nicht vorhergesagt werden.
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