Dienstgeber machte falsche Angaben über eine ehemalige Mitarbeiterin bei ihrem potentiellen neuen Arbeitgeber.
Dienstgeber machte falsche Angaben über eine ehemalige Mitarbeiterin bei ihrem potentiellen neuen Arbeitgeber. © pressmaster - stock.adobe.com, AK Stmk

Ex-Chef gab Daten von Mitarbeiterin weiter

Da ihr Dienstverhältnis endete, suchte eine Rezeptionistin nach einem neuen Job. Die Grazerin wurde zu Bewerbungsgesprächen eingeladen, die durchwegs positiv verliefen: Ihr wurde stets mitgeteilt, dass sie gut ins Team passe. Allerdings erhielt sie immer ein paar Tage später eine Absage. Dies machte die 20-Jährige schließlich stutzig und sie fragte bei einem der potenziellen Arbeitgeber nach. Der teilte ihr mit, dass er sich bei ihrem ehemaligen Chef über sie informiert hatte. Diesem war nichts Besseres eingefallen, als nicht nur negative, sondern vollkommen wahrheitswidrige Angaben über sie zu machen.

Strafrechtlich relevant


„Arbeitgeber dürfen aufgrund des Datenschutzgesetzes 2018 und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine personenbezogenen Daten ohne Zustimmung der Beschäftigten an Dritte, also auch potenzielle neue Arbeitgeber, weitergeben“, erklärt AK-Arbeitnehmerschutzexpertin Biljana Bauer. Zudem dürfen weder in Dienstzeugnissen noch durch mündliche Bewertungen mit beispielsweise negativen Angaben oder Beurteilungen das berufliche Weiterkommen der Beschäftigten erschwert werden. „Schon gar nicht dürfen Arbeitgeber mit Absicht wahrheitswidrige Angaben weitergeben, um betroffenen Arbeitnehmern zu schaden“, stellt die Expertin klar: „Hier bewegen wir uns fallbezogen bereits im strafrechtlichen Bereich.“ 

2.000 Euro Schadenersatz


Nach Intervention der AK Steiermark gab der ehemalige Arbeitgeber eine Unterlassungserklärung ab, in Zukunft die Weitergabe personenbezogener Daten der Grazerin zu unterlassen. Zusätzlich bezahlte er 2.000 Euro Schadenersatz. 

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