Auch Arbeitgeber betrifft das neue Gesundheitsberufe-Register.
Auch Arbeitgeber betrifft das neue Gesundheitsberufe-Register. © Michaela Rofeld/stock.adobe.com, AK Stmk

Register Gesundheitsberufe: Infos für Arbeitgeber

Das neue Gesundheitsberuferegister bringt auch Vorteile für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. So wird der administrative Aufwand für die Per­so­nal­ver­waltungen erleichtert, da sie sich künftig auf das Register und die damit verbundene behördliche Überprüfung verlassen können.

Nachweis der Berufsberechtigung

Der Nachweis der Berufsberechtigung ist auf mehrfache Art möglich:

  • Die einfachste und sicherste Art um festzustellen, ob jemand aktuell über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügt, ist der Blick in das Register. Änderungen werden im Register in Echtzeit abgebildet, vorausgesetzt die Änderungen wurden vom Berufsangehörigen der zuständigen Re­gis­trie­rungs­behörde gemeldet.
  • Als Nachweis gilt  auch die "Bestätigung der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister" (S8a oder S8b). Diese erhalten Berufsangehörige in zweifacher Ausfertigung. Die Zweitschrift dient zur Vorlage beim Dienstgeber.
  • Auch der Berufsausweis bestätigt die Berufsberechtigung. Dieser wird spätestens alle fünf Jahre neu ausgestellt. Bei Namensänderungen erhalten Berufsangehörige auf Antrag einen neuen Berufsausweis. Der aufgedruckte QR-Code führt direkt zum öffentlichen und aktuellen Registereintrag des Berufsangehörigen. 

Information über die Meldung beim Hauptverband

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können die Registrierungsbehörden durch eine spezifische Meldung, bei ab 1.1.2018 neu aufgenommenen Beschäftigten in der Gesundheits- und Krankenpflege, sowie der medizinisch-technischen Dienste unterstützen. 

Achtung

Diese Meldung ersetzt nicht die Antragsstellung durch den Berufsangehörigen.

Verpflichtende Meldung von ab 1.1.2018 aufgenommen Personen

Welche Möglichkeiten zur Gesundheitsberufe-Registermeldung über ELDA gibt es und wo wird Hilfe für die Durchführung der Meldung angeboten?

  • Lohnverrechnungssoftware / ERP-Software (z.B. SAP, BMD, DATEV etc.)

Die Anbieter von Lohnverrechnungs-, bzw. ERP-Software, über die eine ELDA-Meldung erfasst und übermittelt werden kann, berücksichtigen gesetzliche Vorgaben, so auch die Möglichkeit zur Gesundheitsberufe-Registermeldung. Gewöhnlich wird hierzu ein Software-Update angeboten, das die Erweiterung der ELDA-Meldung um die Gesundheitsberufe-Registermeldung beinhaltet. Die Art der Umsetzung obliegt hierbei dem jeweiligen Software-Hersteller. 

Für Informationen über die Verfügbarkeit und Handhabe, bitte um Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner des Software-Herstellers.  In der Regel erstellt die Software ein Export-File, das anschließend an ELDA übermittelt wird – zur Übermittlung stehen folgende Kanäle zur Verfügung: 

  • File-Upload über die ELDA-Website 
  • File-Upload via ELDA-Software (Client)
  • Erfassungsformular über die ELDA-Website (ELDA-Online: ab 01.03.2018 verfügbar)

Lohnverrechnungssoftware / ERP-Software


  • Erfassungsformular über den ELDA-Software-Client (seit 02.01.2018 verfügbar)
Erfassungsformular über den ELDA-Software-Client


Hinweis

Für Fragen zur Bedienung des ELDA-Software-Clients oder zur Eingabe auf der ELDA-Webseite wenden Sie sich bitte an den ELDA-Support: 05/7807-504300


Downloads

Links

Kontakt

Kontakt

Abteilung Pflege und Betreuung
05-7799-2225

gbr@akstmk.at

Das könnte Sie auch interessieren

Die AK Steiermark ist Registrierungebehörde für das Gesundheitsregister.

Register für Ge­sund­heits­be­ru­fe: So geht's

In diesem Video werden die wichtigsten Punkte erklärt: Welche Unterlagen braucht man? Wen betrifft es? Wo muss ich hin?

Broschüre zum Gesundheitsberufe-Register.

Broschüre: Das Ge­sund­heits­be­ru­fe-Re­gis­ter

Die Registrierung macht die erworbenen Qualifikationen im Gesundheitsbereich erstmals sichtbar. Bringt Anerkennung, weniger Papierkram und Standards.

Die AK Steiermark ist Registrierungebehörde für das Gesundheitsregister.

Das Ge­sund­heits­be­rufe­re­gis­ter

Das Re­gis­ter wer­tet Ge­sund­heits­be­rufe auf: Nur wer ent­sprech­ende Qua­li­fi­ka­tion­en hat, wird auf­ge­nom­men.