Arbeiten in der Pension
Wenn Sie sich in der Pension etwas dazu verdienen wollen, müssen Sie je nach Art der Pension an bestimmte Zuverdienstgrenzen halten.
Wer bis zum 31.12.2021 45 Erwerbsjahre bzw. 540 Monate erworben hat, kann auch später, ohne Abschläge in Pension gehen – und zwar auch dann, wenn man vor dem Regelpensionsalter (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre) in Pension geht. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zu dieser Wahrungsbestimmung für Sie zusammengefasst.
Nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die 45 Arbeitsjahre hinter sich haben. Bis zu 5 Jahre bzw. 60 Monate können durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden.
Die Regelung ist am 31.12.2021 außer Kraft getreten.
Es gilt aber weiterhin eine „Wahrungsbestimmung“: Wer am 31.12.2021 schon die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt hat, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Damit werden Versicherte, die am 31.12.2021 die 45 Erwerbsjahre vorweisen konnten, nicht gezwungen frühestmöglich in Pension zu gehen.
Selbst wenn im Extremfall 44 Jahre und 11 Monate vorliegen, werden Abschläge abgezogen. Wer spätestens am 31.12.2021 die Voraussetzungen der Abschlagsfreiheit erfüllt hat, kann die abschlagsfreie Pension auch später in Anspruch nehmen. Sofern 45 Arbeitsjahre bis Ende 2021 nicht erworben werden konnten, kann, wenn bereits in jungen Jahren gearbeitet worden ist, unter Umständen der Frühstarterbonus gebühren.
Nein, die Regelung der Abschlagsfreiheit wurde nur für die Sozialversicherungsgesetze, d.h. für ArbeiterInnen und Angestellte, Bäuerinnen und Bauern sowie Selbstständige beschlossen.
Broschüren
Anfragen bitte via Formular.
Tiefenberatung
Termin für ausführliche Beratung bitte unter 05-7799-3000.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0