Gebühr für die Pillendose
Für das Befüllen der Medikamentenschachteln verlangen manche Pflegeheime neuerdings eine Gebühr – zu Unrecht.
Wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner ins Pflegeheim kommt und die oder der andere zu Hause bleibt, gibt es unter gewissen Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch für die Daheimgebliebene oder den Daheimgebliebenen. Das besagt eine Entscheidung des steirischen Landesverwaltungsgerichtes. Die bisherige Praxis der Sozialhilfeverbände war, der oder dem Daheimgebliebenen lediglich eine Geldleistung in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichzulage (umgangssprachlich Mindestpension) von rund 960 Euro zuzugestehen.
AK-Expertin Anika Tauschmann: "Das Gericht hat entschieden, dass die Vorgehensweise der Behörde, nur den Wert der Mindestpension zuzubilligen, nicht gesetzlich gedeckt ist. Vielmehr ist in solchen Fällen auf die Regelungen des Unterhaltsrechtes zurückzugreifen." Das bedeutet, dass Ehegattin und Ehegatte, die oder der über kein Einkommen verfügen, Anspruch auf 33 Prozent des Einkommens der Ehepartnerin oder des Ehepartners hat. Wer das geringere Einkommen hat, hat Anspruch auf 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens, abzüglich des eigenen Einkommens. Dieser so ermittelte Unterhaltsanspruch wird vom Einkommen der pflegebedürftigen Person abgezogen und erst dann wird die Eigenleistung zu den Pflegeheimkosten ermittelt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die entsprechend dem Urteil zustehenden Unterhaltsansprüche von der Behörde nicht immer automatisch berücksichtigt werden. Die AK-Juristin: "Es gibt Fälle, wo die Ehefrau, die jahrzehntelang den gemeinsamen Haushalt geführt und deshalb keine Erwerbsarbeit aufgenommen hat, mit einem geringen Betrag von der guten Pension ihres im Heim lebenden Mannes abgespeist wurde."
Auch nach dem Gerichtsspruch kann es vorkommen, dass ein Sozialhilfeverband nicht in diesem Sinne entscheidet. Die Arbeiterkammer ist bei der Überprüfung der Bescheide über die Restkostenübernahme gerne behilflich. Achtung: Sollte der Bescheid nicht korrekt sein, besteht nur eine vierwöchige Beschwerdefrist.
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