Die AK Steiermark ist Registrierungebehörde für das Gesundheitsregister.
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27.6.2022

Registrierungspflicht

Mit Beginn der Pandemie wurde die Registrierungspflicht vorübergehend ausgesetzt. Viele Berufsangehörige haben davon Gebrauch gemacht. Mit 1.1.2022 ist die Registrierung wieder Voraussetzung für die Berufsausübung. Berufsangehörigen, die nicht registriert sind, ist es nicht erlaubt im Beruf tätig zu sein. Allen Betroffenen, die noch nicht registriert sind, wird eindringlich empfohlen, umgehend ihren Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Anschluss erhalten Sie auch Ihren Berufsausweis. 

Ausnahmeregelung: 

Die Ausnahmeregelung gilt nur für Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) sowie der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistent:innen und Pflegefachassistent:innen). Diese dürfen ihren Beruf bis 31. Dezember 2023 auch ohne Registrierung im Gesundheitsberuferegister ausüben, wenn sie ihre Qualifikation im Ausland erworben haben und diese in Österreich anerkannt beziehungsweise nostrifiziert wurde, unabhängig davon, ob sie etwaige Auflagen erfüllt haben oder nicht. (Gesetzliche Grundlage: §§ 27 Abs 3, 85 Abs 2 und 117 Abs 34 GuKG)..

Personen ohne Registrierung jetzt registrieren!

Der Antrag kann online unter diesem Link mittels Handysignatur/Bürgerkarte oder nach Terminvereinbarung persönlich in jeder Servicestelle der Arbeiterkammer eingebracht werden.  Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Terminbuchung finden Sie hier. Ein Termin kann auch direkt hier gebucht werden.

Video zur Registrierungspflicht


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