Familienentlastung für eine kurze Auszeit
Die Betreuung von Menschen mit Behinderung stellt Angehörige oft vor Herausforderungen. Sie können aber den Familienentlastungsdienst beanspruchen.
Für den Anspruch auf Pflegegeld gibt es kein Mindestalter. Auch Kinder und Jugendliche können Pflegegeld beziehen, vorausgesetzt der Pflege- und Betreuungsaufwand übersteigt jenen eines gesunden Kindes. Es gelten jedoch bis zum vollendeten 15. Lebensjahr spezielle Einstufungskriterien, wie Pflegeexperte Alexander Gratzer erklärt.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist der natürliche, alters- und entwicklungsabhängige Betreuungs- und Unterstützungsaufwand außer Acht zu lassen. Bei gesunden Kindern spricht man auch vom natürlichen Pflegebedarf. Überschreitet jedoch der tatsächliche Betreuungsaufwand jenen eines gleichaltrigen, gesunden Kindes, dann wird dieser Mehraufwand für die Pflegegeldbeurteilung beachtlich.
Unter folgenden Voraussetzungen bekommen Sie Pflegegeld für Ihr Kind:
Den 7 Pflegestufen sind 7 Geldbeträge zugeordnet. Je nach Pflegebedarf Ihres Kindes bekommen Sie den jeweiligen Betrag monatlich ausbezahlt. Für die verschiedenen Pflegemaßnahmen sieht die Verordnung unterschiedliche altersabhängige Zeitwerte für einzelne Pflegemaßnahmen und ebensolche Zeitpunkte, in denen Kinder und Jugendliche die Selbstständigkeit für einzelne Handlungen erlangen (Selbstständigkeitsgrenzen) vor. So wird beispielsweise das tägliche An- und Auskleiden gesunder Kinder durch Betreuende bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als typisch angesehen und ein täglicher Richtwert von zweimal 20 Minuten angenommen. Wird nun bei der Betreuung eines Kindes dennoch der tägliche Richtwert erheblich überschritten oder ist eine Betreuung auch nach Erreichen der Selbstständigkeitsgrenze noch erforderlich, dann ist der krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwand bei der Pflegegeldeinstufung zu berücksichtigen. Auch "erschwerende Funktionseinschränkungen" können den Pflegeaufwand erhöhen.
Bei Vorliegen von zumindest zwei voneinander unabhängigen, schweren Funktionseinschränkungen gebührt auch ein Erschwerniszuschlag. Dieser erhöht auch das Stundenausmaß für die Beurteilung der Pflegestufe. Bei Kindern bis zum 7. Lebensjahr beträgt der Zuschlag 50 Stunden, bei bis zu 15-jährigen Personen 75 Stunden.
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