Die Kosten zwischen Heimträgern und Pfleglingen sind gesetzlich geregelt.
Die Kosten zwischen Heimträgern und Pfleglingen sind gesetzlich geregelt. © Jean-Philippe WALLET - stock.adobe.com, AK Stmk
6.12.2021

Heimkosten: Angehörige müssen nicht zahlen

Immer wieder kommt es vor, dass Angehörige von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern zu Zahlungen seitens der Pflegeeinrichtung aufgefordert werden. Betroffene sollten den Forderungsbetrag nicht ungeprüft begleichen, sondern mit der AK Kontakt aufnehmen.

Plötzlich sah sich Frau M. mit einer "Zusatzvereinbarung zum Pflegevertrag", der noch von ihrer Mutter unterzeichnet worden war, konfrontiert. Aus großer Sorge um die weitere Pflegesituation ihrer Mutter und da sie von der Heimleitung massiv unter Druck gesetzt wurde, unterschrieb Frau M. den Schuldbeitritt.

Anspruch auf Kostenübernahme

"Aus rechtlicher Sicht ist keine weitergehende Haftung anderer Personen, wie naher Angehöriger, vorgesehen. Dadurch würden die landesgesetzlichen Spezialbestimmungen ad absurdum geführt werden“, erklärt AK-Pflegeexpertin Christina Poppe-Nestler. Die Kosten zwischen den Heimträgern und den Pfleglingen sind gesetzlich geregelt. Verfügt die zu pflegende Person über kein ausreichendes eigenes Einkommen und es liegt die Notwendigkeit der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung vor, sind die Heimkosten vom Sozialhilfeträger zu übernehmen und direkt mit der Einrichtung zu verrechnen. Außerdem gilt eine solche Zusatzvereinbarung als sittenwidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen der übernommenen Haftung und der Leistungsfähigkeit der Person vorliegt. Poppe-Nestler: "Da Frau M. nur ein geringfügiges Einkommen hat, übersteigen die doch beträchtlichen Pflegeheimkosten ihrer Mutter ihr Einkommen bei Weitem."

Aufgrund der AK-Intervention nahm das Pflegeheim von weiteren Forderungen gegenüber Frau M. Abstand.

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