5.7.2021

Aktuelles rund ums Pflegeheim

Mit Jahresbeginn erhöhen sich rückwirkend die Kosten für den Aufenthalt im Pflegeheim. Die Erhöhung beträgt zwischen 2,3 und 5,5 Prozent. Betroffen sind Selbstzahlerinnen und Selbstzahler. Personen, deren Restkosten der Sozialhilfeträger übernimmt, sind davon nicht berührt. Gleichzeitig verringert sich die Kostenreduktion im Falle einer Absenz, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts. Bei Abwesenheitszeiten beträgt der Abschlag künftig 15,52 Prozent, etwas weniger als bisher.

Kostentragung durch Angehörige?

Immer wieder erkundigen sich pflegende Angehörige, meist sind es Nachkommen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, ob auch sie Kosten gegenüber dem Heimbetreiber bezahlen müssen. Dies ist im Allgemeinen nicht der Fall, da der Heimvertrag gewöhnlich zwischen Heimträger und Bewohnerin bzw. Heimbewohner abgeschlossen wird. Allfällige Verpflichtungen daraus können daher nicht auf Angehörige überwälzt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, wenn der Sozialhilfeträger die Restkosten übernimmt. Die Verrechnung des Heimentgelts erfolgt in diesem Fall grundsätzlich direkt mit dem Sozialhilfeträger. Heimbetreiber haben sich daher an diesen zu wenden.

Ein Partner im Heim, der andere zu Hause

Unklarheit herrscht auch bei der Frage, wie es um die Versorgung von zu Hause verbleibenden Ehepartnern steht. Verfügt die zu Hause verbleibende Person über keine eigene Pension, dann hat sie jedenfalls einen Unterhaltsanspruch, weiß Alexander Gratzer, Leiter der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung. Der Unterhaltsanspruch beträgt 33 Prozent vom Nettoeinkommen des pensionsbeziehenden Ehegatten bzw. der Ehegattin. Besteht auch ein eigenes Einkommen, dann hat die Partnerin bzw. der Partner mit der geringeren Pension einen Anspruch auf 40 Prozent des gemeinsamen Einkommens. Liegen eigene Pension und Unterhalt unter dem Ausgleichszulagen-Richtsatz, dann gebührt auch noch Ausgleichszulage.  

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