Pflege: AK prüft 24-Stunden-Verträge
Den Wildwuchs bei der 24-Stunden-Betreuung zeigt ein aktueller Fall: Weil die Agentur den Betreuer von der Sozialversicherung abgemeldet hatte, war auch die staatliche Förderung weg.
Um auch pflegenden Angehörigen eine Auszeit von ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit zu ermöglichen, existiert eine finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer „Ersatzpflegeperson“.
Personen, die seit zumindest einem Jahr einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige mit Pflegegeldstufe 3 oder höher überwiegend gepflegt haben und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, diese Pflege weiterhin selbst zu erbringen. Pflegt man an Demenz erkrankte Angehörige oder ein minderjähriges Kind, reicht das Pflegegeld der Stufe 1. Weiters darf die pflegende Person nicht über ein monatliches Netto-Gesamteinkommen von 2.000 bzw. 2.500 Euro, abhängig von der Pflegegeldstufe der zu pflegenden Person, verfügen.
Die maximale Höhe richtet sich nach der Pflegegeldstufe der zu pflegenden Person. Die Spanne reicht hier von 1.200 bis 2.500 Euro pro Jahr. Es gibt tägliche Höchstbeträge. Wichtig ist, dass ein Kostenersatz nur für tatsächlich nachgewiesene Kosten erstattet wird. Dies bedeutet, dass die pflegende Person die Kosten für die „Ersatzpflegeperson“ vorstrecken muss, um die finanzielle Unterstützung beantragen zu können.
Bei der Auswahl der „Ersatzpflegeperson“ kann man neben dem bestehenden Angebot an professioneller Pflege, wie etwa Mobile Dienste oder Kurzeitpflegeplätze in Alters- und Pflegeheimen, auch auf private Personen zurückgreifen.
Zuständig ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.
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