Mit der Ersatzpflege auf Urlaub fahren und den Angehörigen von jemand anders pflegen lassen.
Mit der Ersatzpflege auf Urlaub fahren und den Angehörigen von jemand anders pflegen lassen. © ©contrastwerkstatt - stock.adobe.com, AK Stmk
21.7.2025

Ersatzpflege: Urlaub für die Seele

Um auch pflegenden Angehörigen eine Auszeit von ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit zu ermöglichen, existiert eine finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer „Ersatzpflegeperson“. 

Wer kann eine Ersatzpflegeperson in Anspruch nehmen? 

Personen, die seit zumindest einem Jahr einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige mit Pflegegeldstufe 3 oder höher überwiegend gepflegt haben und wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert sind, diese Pflege weiterhin selbst zu erbringen. Pflegt man an Demenz erkrankte Angehörige oder ein minderjähriges Kind, reicht das Pflegegeld der Stufe 1. Weiters darf die pflegende Person nicht über ein monatliches Netto-Gesamteinkommen von 2.000 bzw. 2.500 Euro, abhängig von der Pflegegeldstufe der zu pflegenden Person, verfügen. 

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung? 

Die maximale Höhe richtet sich nach der Pflegegeldstufe der zu pflegenden Person. Die Spanne reicht hier von 1.200 bis 2.500 Euro pro Jahr. Es gibt tägliche Höchstbeträge. Wichtig ist, dass ein Kostenersatz nur für tatsächlich nachgewiesene Kosten erstattet wird. Dies bedeutet, dass die pflegende Person die Kosten für die „Ersatzpflegeperson“ vorstrecken muss, um die finanzielle Unterstützung beantragen zu können.

Wie komme ich bei Bedarf zu einer Ersatzpflegeperson?

Bei der Auswahl der „Ersatzpflegeperson“ kann man neben dem bestehenden Angebot an professioneller Pflege, wie etwa Mobile Dienste oder Kurzeitpflegeplätze in Alters- und Pflegeheimen, auch auf private Personen zurückgreifen. 

Wo kann ich die finanzielle Unterstützung beantragen?

Zuständig ist das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark.

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