24.4.2024

Oft Wartelisten bei mobilen Pflegediensten

Die Personalnot bei Gesundheit und Pflege betrifft alle Bereiche. Auch bei den mobilen Pflege- und Betreuungsdiensten gibt es oft wenig freie Kapazitäten, dass Wartelisten angelegt werden müssen.

Personalnot gibt es nicht nur in Spitälern und Pflegeheimen, sondern auch bei den mobilen Pflegediensten. Viele Ratsuchende bei der AK-Pflegeberatung sind verzweifelt, wenn es um Unterstützung durch einen mobilen Pflegedienst geht. Oft sind AK-Mitglieder überraschend mit einem Pflegefall in der Familie konfrontiert, weil nach einem Spitalsaufenthalt eines Angehörigen ein Leben zu Hause wieder möglich und auch gewünscht ist. Pflegebedürftige können sich häufig nur auf Wartelisten setzen lassen. In der Zwischenzeit sind die berufstätigen Angehörigen gezwungen, innerfamiliär die Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Eine schwierige Situation für alle Beteiligten. In manchem Fall kann eine Pflegekarenz die Zeit überbrücken helfen.

Ansprechpartner und Kosten

In den steirischen Regionen werden die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste und die Hauskrankenpflege von fünf vom Land anerkannten Organisationen erbracht: Caritas, Hilfswerk Steiermark, Österreichisches Rotes Kreuz, SMP-Sozialmedizinischer Pflegedienst und Volkshilfe Steiermark. Die Zuständigkeit ist nach Regionen aufgeteilt. Es gibt regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit der Dienste. Die Fachleute der Arbeiterkammer raten, sich rechtzeitig bei der AK-Pflegeberatung die wichtigsten Informationen zu holen und alle Möglichkeiten abzuklären.

Der Kostenbeitrag ist sozial gestaffelt und hängt vom jeweiligen Einkommen ab. Die Höhe des Selbstbehalts ist auch davon abhängig, welcher Dienst zum Einsatz kommt: Diplompflegeperson, Pflegeassistenz oder Heimhilfe. Die darüberhinausgehenden Kosten (bis zu zwei Drittel) tragen das Land und die Wohnsitzgemeinde.

Neu ab 1. Juli 2023: das monatliche Einkommen der Kundin bzw. des Kunden darf maximal bis zur Höhe des jeweils gültigen Höchstsatzes für Alleinstehende gemäß § 8 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (= Richtsatz für die Ausgleichszulage abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung) abgeschöpft werden. D.h. dass der Kundin bzw. dem Kunden nach Abzug des Kundinnen- bzw. Kundenbeitrages und nach Abschöpfung des Pflegegeldes jedenfalls immer ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.155,84/Jahr (2024), zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs, verbleibt.

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