Pflegebedürftige Menschen können mittels Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Pflegeheimen betreut werden.
Pflegebedürftige Menschen können mittels Kurzzeitpflege bis zu sechs Wochen in Pflegeheimen betreut werden. © Waltraud Grubitzsch - dpa - picturedesk.com, AK Stmk
24.4.2024

Infos rund um die Kurzzeitpflege

Zur Entlastung von Angehörigen oder zur Überbrückung kann eine Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim in Anspruch genommen werden. Die Kurzzeitpflege darf maximal sechs Wochen dauern, und es besteht die Möglichkeit, dass auch hier die Sozialhilfe Restkosten übernimmt. In diesem Fall muss die zu pflegende Person 80 Prozent der eigenen Pension sowie den Großteil des Pflegegeldes als sogenannte Eigenleistung beitragen. Die Restkosten übernimmt die Sozialhilfe.

Pflegende Angehörige zahlen

Aber Achtung: In Fällen, in denen die Pflege sonst von Angehörigen erbracht wird, verlangt die Sozialhilfe, dass Angehörige vorläufig die Gesamtkosten für die Kurzzeitpflege in voller Höhe vorab aus eigener Tasche bezahlen. Danach müssen pflegende Angehörige einen Antrag auf Ersatzpflege beim Sozial­ministeriumservice stellen. Dieser Kostenersatz wird von der Sozialhilfe zu 100 Prozent dem Einkommen der zu pflegenden Person angerechnet und muss zur Gänze für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Erst danach übernimmt der Sozialhilfeträger die Restkosten.

Kritik der AK-Expertin

AK-Expertin Anika Tauschmann sieht diese Vorgangsweise äußerst kritisch: "Abgesehen davon, dass eine vorläufige vollständige Kostenübernahme durch die pflegenden Angehörigen in vielen Fällen nicht möglich ist, bleibt eine Anrechnung dieser Geldleistung auf das Einkommen der zu pflegenden Person rechtlich fragwürdig."

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