Gut geschützt in der Arbeit
In vielen Berufen ist Schutzkleidung ein Muss. Hier die wichtigsten Infos und Eckpunkte.
In Arbeitsräumen gelten zwar Mindesttemperaturen, für Arbeiten im Freien gibt es aber keine Untergrenzen. Auch bei minus 20 Grad Celsius und eisigem Nordwind gibt es also kein Recht, der Arbeit fern zu bleiben.
Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, auch in diesem Fall für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu sorgen. Die Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer:innen gehen.
Die Gesundheit der Beschäftigten steht in engem Zusammenhang mit optimalen klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Abweichungen davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Unzufriedenheit und zu einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit führen.
In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur
Nur wenn es die Produktion verlangt, darf es wärmer oder kälter sein. Solche Arbeitsplätze findet man zum Beispiel bei der Herstellung, beim Transport oder beim Verkauf von Nahrungsmitteln.
In diesem Fall muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen (unter anderem durch entsprechende Abschirmung und Aufwärmzeiten) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind. In der Norm DIN 33403 - 5 sind zudem Aufwärmphasen für Kältearbeitsplätze in Innenräumen festgelegt.
Der/die Arbeitgeber:in muss auf eigene Kosten geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen sowie durch organisatorische Maßnahmen ( wie zusätzliche Pausen als Aufwärmzeiten oder Anbieten heißer Getränke) sicherstellen, dass die Belastungen durch Kälte so gering wie möglich ausfallen.
Ausdrückliche Temperaturuntergrenzen gibt es lediglich für Verkaufsstände im Freien, die in organisatorischem und räumlichem Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen. Dort dürfen Arbeitnehmer:innen nur beschäftigt werden, wenn die Temperatur mindestens 16 Grad Celsius beträgt.
Auf anderen Verkaufsständen im Freien (unter anderem bei Adventmärkten) muss lediglich für einen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gesorgt werden.
Beschäftigte am Bau haben aufgrund der Bestimmungen im Schlechtwetterentschädigungsgesetz die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit - in Abstimmung mit dem Arbeitgeber - einzustellen
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz gegen Kälte
Für alle Beschäftigten, die Kälte ausgesetzt sind, muss Wetter- und Kälteschutzkleidung (unter anderem Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz) zur Verfügung gestellt werden.
Die Kleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen. Die Kleidung muss atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Die persönliche Schutzausrüstung ist zu erneuern, wenn sie abgetragen ist, nicht mehr zu reinigen ist oder aus einem sonstigen Grund den Schutzzweck nicht mehr erfüllt.
Sämtliche Kosten dafür müssen vom Betrieb übernommen werden.
Erste Anlaufstelle für Fragen zu den Schutzmaßnahmen sind Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und / oder Betriebsrat. Wenden Sie sich an diese Personen und ersuchen Sie um Unterstützung!
Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung
Der/die Arbeitgeber:in muss für alle Arbeitnehmer:innen, die der Kälte ausgesetzt sind, entsprechende Schutzkleidung, wie z.B. Wetter- und Kälteschutzkleidung (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung stellen. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit (z.B. Unterkleidung aus wärmeisolierenden Materialien). Unter anderem muss die Kleidung atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den Arbeitgeber:innen getragen werden.
Beheizte Aufenthaltsräume
Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bauarbeiter:innen gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad Celsius erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
Zusätzliche Maßnahmen:
Broschüren
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