Arbeiten bei Kälte: Gesundheit darf nicht leiden

In Arbeitsräumen gelten zwar Mindesttemperaturen, für Arbeiten im Freien gibt es aber keine Untergrenzen. Auch bei minus 20 Grad Celsius und eisigem Nordwind gibt es also kein Recht, der Arbeit fern zu bleiben.

Arbeitgeber:innen sind jedoch verpflichtet, auch in diesem Fall für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu sorgen. Die Kosten, die dabei entstehen, dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer:innen gehen. 

Die Gesundheit der Beschäftigten steht in engem Zusammenhang mit optimalen klimatischen Bedingungen am Arbeitsplatz. Abweichungen davon können zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit, zu Unzufriedenheit und zu einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit führen.

Wie warm oder kalt darf es in Arbeitsräumen sein?

In Arbeitsräumen ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur

  • bei geringer körperlicher Belastung (etwa bei Büroarbeit) zwischen 19 und 25 Grad Celsius,
  • bei normaler körperlicher Belastung (unter anderem bei stehender Tätigkeit, im Verkauf) zwischen 18 und 24 Grad Celsius

  • und bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung (zum Beispiel bei Lagerarbeiten)  mindestens 12 Grad Celsius beträgt.

Kälte nur in Ausnahmefällen zulässig

Nur wenn es die Produktion verlangt, darf es wärmer oder kälter sein. Solche Arbeitsplätze findet man zum Beispiel bei der Herstellung, beim Transport oder beim Verkauf von Nahrungsmitteln.

In diesem Fall muss durch technische oder organisatorische Maßnahmen (unter anderem durch entsprechende Abschirmung und Aufwärmzeiten) dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen geschützt sind. In der Norm DIN 33403 - 5 sind zudem Aufwärmphasen für Kältearbeitsplätze in Innenräumen festgelegt.

Keine Untergrenze für Arbeit im Freien

Der/die Arbeitgeber:in muss auf eigene Kosten geeignete Kälte- und Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen sowie durch organisatorische Maßnahmen ( wie zusätzliche Pausen als Aufwärmzeiten oder Anbieten heißer Getränke) sicherstellen, dass die Belastungen durch Kälte so gering wie möglich ausfallen. 

Ausdrückliche Temperaturuntergrenzen gibt es lediglich für Verkaufsstände im Freien, die in organisatorischem und räumlichem Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen. Dort dürfen Arbeitnehmer:innen nur beschäftigt werden, wenn die Temperatur mindestens 16 Grad Celsius beträgt. 

Auf anderen Verkaufsständen im Freien (unter anderem bei Adventmärkten) muss lediglich für einen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gesorgt werden. 

 Beschäftigte am Bau haben aufgrund der Bestimmungen im Schlechtwetterentschädigungsgesetz die Möglichkeit, während bestimmter extremer Witterungsbedingungen die Arbeit - in Abstimmung mit dem Arbeitgeber - einzustellen

So kann der Arbeitgeber helfen

Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz gegen Kälte

  • Rampen zur Be- und Entladung sollten mit einem möglichst klimadichten Anschluss an Lastkraftwagen ausgestattet sein.
  • Fahrerkabinen und/oder Sitze bei Gabelstaplern, Baufahrzeugen usw. sollten beheizbar sein.
  • An ortsfesten Arbeitsplätzen schützen wärmeisolierende Matten vor Bodenkälte.
  • Die Beschäftigten müssen die Gelegenheit haben, bei Kälte die Arbeit zu unterbrechen und sich einige Zeit in einem wärmeren Bereich aufzuhalten. Für Kältearbeitsplätze in Gebäuden sind in der Norm DIN 33403 - 5 Aufwärmzeiten festgelegt.
  • Werden auf einer Baustelle mehr als fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muss ein Aufenthaltsraum / Container zum Aufwärmen bereitgestellt werden. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 Grad Celsius erreichen.
  • Zum Aufwärmen sollen warme Getränke zur Verfügung gestellt werden.

Unternehmen müssen passende Kleidung stellen

Für alle Beschäftigten, die Kälte ausgesetzt sind, muss Wetter- und Kälteschutzkleidung (unter anderem Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz) zur Verfügung gestellt werden. 

Die Kleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen. Die Kleidung muss atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Die persönliche Schutzausrüstung ist zu erneuern, wenn sie abgetragen ist, nicht mehr zu reinigen ist oder aus einem sonstigen Grund den Schutzzweck nicht mehr erfüllt. 

Sämtliche Kosten dafür müssen vom Betrieb übernommen werden.

Betriebsrat und SVP helfen weiter

Erste Anlaufstelle für Fragen zu den Schutzmaßnahmen sind Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) und / oder Betriebsrat.  Wenden Sie sich an diese Personen und ersuchen Sie um Unterstützung!

Tipps - das hilft bei eisigen Temperaturen

Persönliche Schutzausrüstung: Wetter- und Kälteschutzkleidung

Der/die Arbeitgeber:in muss für alle Arbeitnehmer:innen, die der Kälte ausgesetzt sind, entsprechende Schutzkleidung, wie z.B. Wetter- und Kälteschutzkleidung (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz, etc.) zur Verfügung stellen. Die Schutzkleidung muss den gesetzlichen Bestimmungen und Normen entsprechen, insbesondere der Temperaturisolierfähigkeit (z.B. Unterkleidung aus wärmeisolierenden Materialien). Unter anderem muss die Kleidung atmungsaktiv und bei schlechten Sichtverhältnissen mit Reflektoren ausgestattet sein. Diese Schutzkleidungen sind zu erneuern, wenn sie den Schutzzweck nicht mehr erfüllen, abgetragen oder nicht mehr zu reinigen sind. Sämtliche Kosten dafür müssen von den Arbeitgeber:innen getragen werden.

Beheizte Aufenthaltsräume

Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bauarbeiter:innen gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 Grad Celsius erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.

Zusätzliche Maßnahmen:

  • Beschränkung der Beschäftigungsdauer im Kältebereich
  • Arbeitsunterbrechungen
  • Einhaltung von Erholungszeiten
  • zusätzliche Pausenzeiten als Aufwärmzeiten
  • Wärmeisolierende Matten – insbesondere bei ortsfesten Arbeitsplätzen
  • Gabelstapler, Baufahrzeuge usw. mit beheizbaren Fahrkabinen und/oder Sitzen ausstatten
  • heiße Getränke zur Verfügung stellen

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