16.5.2017

Wenn Pflegende erben

Zu Hause Angehörige zu pflegen, ist eine große Herausforderung. Nach dem Tod der gepflegten Person fallen die erbrachten Leistungen gerne unter den Tisch. Mit einer Reform im Erbrecht hat der Gesetzgeber versucht, diesen Missstand zu beseitigen. So haben nahe stehende Personen eines pflegebedürftigen Verstorbenen unter bestimmten Voraussetzungen nun Anspruch auf das Pflegevermächtnis.

Was ist das Pflegevermächtnis?

Seit 1. Jänner 2017 werden erstmals auch Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt. Der pflegenden Person steht künftig ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn der oder die Verstorbene in den vergangenen drei Jahren vor ihrem bzw. seinem Tod mindestens sechs Monate gepflegt wurde. Die Pflege muss nicht durchgehend gewesen sein. Und sie darf nicht bloß geringfügig, sondern muss durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat gedauert haben. Unter Pflege versteht der Gesetzgeber dabei jede Tätigkeit, die der oder dem Betroffenen die nötige Betreuung und Hilfe zusichert, und die Möglichkeit, das Leben daheim Unterstützung vom pflegenden Unterstützung vom pflegenden Angehörigen zu verbessern. Nahestehend sind Personen aus dem Familienverband: Aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegattin und Ehegatte, eingetragene Partnerin und Partner oder Lebensgefährtin und Lebensgefährte und deren Kinder.

Wie hoch ist das Pflegevermächtnis?

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Leistungen und orientiert sich vor allem am verschafften Nutzen – in der Regel ist es die Ersparnis von eigenen Aufwendungen. Und sie orientiert sich nicht am Wert der Verlassenschaft. Das Pflegevermächtnis steht neben dem Pflichtteil zu und kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden. Der Gepflegte kann einseitig zwar die Anrechnung auf den Erbteil, nicht jedoch die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen. 

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