Erfahrung wird nicht mehr geschätzt

Schleichend wird Marianne F. von der viel geschätzten Expertin zur "uneinsichtigen Mitarbeiterin", die den "Jungen im Weg steht". Christian S. (58) bekommt regelmäßig Fortbildungen genehmigt, bis es heißt, er habe sich schon genug Wissen angeeignet, und ein Jüngerer zum Zug kommt. Diese und ähnliche Fälle hört Gleichstellungsexpertin Ber-nadette Pöcheim immer wieder bei Beratungsgesprächen: "Wenn man eine Diskriminierung glaubhaft machen kann, ist ein Schadenersatz von mindestens 1.000 Euro möglich." Aber in der Praxis ist ein Beweis oft schwierig. Grundsätzlich gilt, dass bei einer Stellenausschreibung altersbezogene Angaben un-zulässig sind, in bestehenden Dienstverhältnissen das Alter nicht zu Benachteiligungen oder gar einer Kündigung führen darf. Ein Schutz besteht auch bei Belästigungen, die sich auf das Alter beziehen.

Hilfsmechanismen

Pöcheim versucht aber auch zu beruhigen: Wird man ab dem 45. Lebensjahr arbeitslos und nimmt einen schlechter bezahlten Job an, greift der Bemessungsgrundlagenschutz. Das heißt, bei erneuter Arbeitslosigkeit kann sich die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld  nur erhöhen, nicht niedriger werden. Hat man das 50. Lebensjahr vollendet und gewisse Mindestversicherungszeiten, dann erhöht sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 52 Wochen. Firmen erhalten Förderungen vom AMS, wenn sie ältere, arbeitslose Personen aufnehmen.  

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