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Auch wenn eine Elternteilzeit nicht ganz ordnungsgemäß vereinbart wurde, sind nicht unbedingt alle Ansprüche verloren. Das beweist einmal mehr eine Intervention der AK in Sachen Abfertigung.
Acht Jahre war eine steirische Mutter bei einem Handelsunternehmen angestellt, bevor der Arbeitgeber das Dienstverhältnis aufgelöst hat. Zunächst war sie in Vollzeit tätig, dann befand sie sich in Karenz nach dem ersten Kind. Der Wiedereinstieg erfolgte auf geringfügiger Basis, dann kam das zweite Kind. Danach stieg die Angestellte wieder geringfügig in den Job ein. Als der Arbeitgeber das Dienstverhältnis schließlich auflöste, war sie doppelt entsetzt – nämlich auch über das geringe Ausmaß ihrer Abfertigung nach der langjährigen Tätigkeit. „Immer wieder kommt es zu Berechnungsfehlern bei einer Arbeitgeber-Kündigung während der Elternteilzeit“, erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Mag. Bernadette Pöcheim. Sie empfiehlt, in derartigen Fällen jedenfalls die AK zu kontaktieren – zur Kontrolle der Abfertigungsberechnung. ArbeitnehmerInnen in Elternteilzeit gebührt nämlich eine Abfertigung auf Basis des Lohnes vor der Stundenreduktion, was nicht immer korrekt berücksichtigt wird.
Im Falle der erwähnten Handelsangestellten kam erschwerend hinzu, dass ihre Elternteilzeit nicht ordnungsgemäß vereinbart worden war. Zwar erfüllte die Arbeitnehmerin alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit: Mindestens drei Jahre Beschäftigung in einem Betrieb mit mindestens 20 Mitarbeitenden. Auch lag der Grund für ihre Arbeitszeitreduktion in ihren familiären Verpflichtungen. Aber sie hatte es übersehen, mit dem Arbeitgeber schriftlich eine Elternteilzeit zu fixieren. Diese Vereinbarung hätte spätestens drei Monate vor Antritt erfolgen müssen.
„Wurde die schriftliche Meldung verabsäumt, ist aber noch nicht unbedingt alles verloren“, erklärt Pöcheim. „Sofern die formalen Voraussetzungen einer Elternteilzeit erfüllt sind und der Arbeitgeber der Arbeitszeitreduktion zugestimmt hat, ohne seine Mitarbeiterin auf die Möglichkeit einer Elternteilzeit hinzuweisen, kann ihr das Gericht trotzdem die volle Abfertigung zusprechen.“ Auf ein derartiges Urteil konnte die AK-Gleichstellungsreferentin verweisen, als sie im Auftrag der Arbeitnehmerin beim Unternehmen intervenierte. Mit Erfolg, denn daraufhin wurde die Abfertigung richtig berechnet und der Mutter 6.000 Euro ausbezahlt.
Auch wenn dieser Fall letztlich gut ausgegangen ist, rät Pöcheim dringend dazu, jede Elternteilzeit fristgerecht und schriftlich zu melden.
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