Lohn- und Gehaltsabrechnung
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12.1.2026

Geringfügigkeit plus Arbeitslosengeld nur ausnahmsweise

Entweder – oder: Wer arbeitet, kann daneben kein Arbeitslosengeld beziehen. Meist stimmt das. In vier Ausnahmefällen jedoch bleibt eine geringfügige Beschäftigung bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug möglich.

Den Fuß zumindest in der Tür haben. Für viele geringfügig Beschäftigte ist diese Erwerbsform ein Zwischenstadium zwischen Arbeitslosigkeit und Erwerbstätigkeit; einige Frauen planen über den Weg der Geringfügigkeit ihren beruflichen Wiedereinstieg stufenweise und beginnen noch während der Karenz zu arbeiten. Als geringfügig Beschäftigte gelten jene Erwerbstätigen, die bei regelmäßiger Beschäftigung monatlich weniger als 551,10 Euro (brutto für netto) verdienen; etwaige Sonderzahlungen sind darin noch nicht enthalten.

Geringfügigkeit in der Babypause

Während einer Elternkarenz ist eine geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erlaubt. Wer andernorts geringfügig dazuverdienen möchte, darf das nur tun, wenn im Arbeitsvertrag für das karenzierte Arbeitsverhältnis kein Nebenbeschäftigungsverbot enthalten ist. "Zur Sicherheit sollte man eine Nebenbeschäftigung während der Karenz immer mit dem Arbeitgeber abklären", rät AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim. Neben dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug ist eine geringfügige Beschäftigung jedenfalls erlaubt, egal ob die Eltern die Konto-Variante oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gewählt haben.

Geringfügigkeit und Arbeitslosengeld

Im Anschluss an den Kinderbetreuungsgeldbezug können sich Wiedereinsteiger*innen arbeitslos melden und erhalten bei entsprechenden Anwartschaftszeiten auch Arbeitslosengeld. Da der Bezug von Arbeitslosengeld jedoch voraussetzt, dass man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht – bei Wiedereinsteigerinnen für mindestens 20 Wochenstunden – hat der Gesetzgeber mit Jahresbeginn 2026 die Möglichkeit abgeschafft, während des Arbeitslosengeldbezugs geringfügig beschäftigt zu sein.

Die vier Ausnahmen:

Seit 1. Jänner 2026 dürfen allerdings jene ihre geringfügige Arbeit weiterhin ausüben, die diese schon mindestens ein halbes Jahr parallel zu ihrem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis ausgeübt haben. Wer seit mindestes 365 Tagen Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, wer langzeitarbeitslos und zusätzlich über 50 Jahre alt ist, Menschen mit Behindertenpass oder begünstigt Behinderte sowie Menschen nach einem einjährigen Krankenstand können ebenfalls neben dem Arbeitslosengeld ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen.

Sie möchten wissen, ob sie zu einer Gruppe gehören, für die eine Ausnahme gilt? Das AMS hat ein Onlinetool zur Selbstüberprüfung eingerichtet.

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