Länger für Pension ansparen mit neuer Teilpension
Bei den Alterspensionen zeigt sich noch immer eine große Ungerechtigkeit zwischen den Geschlechtern. Es gibt jedoch auch Anzeichen für Verbesserungen.
Eine betroffene Wiedereinsteigerin, die nach der Babypause ihre Führungsposition verlieren sollte, ging bis zum Wiener Oberlandesgericht – und die Weigerung des Arbeitgebers, ihr den alten Job zu geben, wurde als Diskriminierung anerkannt.
Chefin in Teilzeit – geht das überhaupt? Für viele Arbeitgeber unvorstellbar. Eine betroffene Arbeitnehmerin, die beim Wiedereinstieg in Elternteilzeit ihre Führungsposition verlor und zu einer Einverständniserklärung mit einer Verschlechterung ihres beruflichen Status gedrängt wurde, ging vor Gericht. Die zuvor von ihr bekleidete Führungsrolle sollte ihre Karenzvertretung behalten.
"Leider zeigt sich in den Beratungen immer wieder, dass Benachteiligung beim Wiedereinstieg noch gang und gäbe ist", erzählt AK-Frauenreferentin Bernadette Pöcheim. "Frühere Arbeitsaufgaben werden anderen übertragen, Arbeitsplätze werden örtlich zu Ungunsten der Betroffenen verlegt, Dienstwagen nicht mehr vergeben und eben Leitungsfunktionen nicht mehr zurückübertragen."
Die klagende Arbeitnehmerin sollte auf eine früher ausgeübte, niedrigere Position versetzt werden, was ihr erst direkt vor dem Wiedereinstieg mitgeteilt wurde. "Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass der Arbeitgeber bereits im Zuge des Elternteilzeitverfahrens darauf aufmerksam machen hätte müssen, dass er die Ausübung der bisherigen Tätigkeit in Teilzeit für unmöglich hält", so Pöcheim. Kommt es durch den Wiedereinstieg zu einer Verschlechterung für die betroffene Arbeitnehmerin, wird damit gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Eine Benachteiligung wegen Inanspruchnahme von Betreuungsrechten verstößt zudem gegen die Caregiver-Richtlinie der EU.
Ein weiteres Thema des Verfahrens war das Behalten der Karenzvertretung in der Leitungsfunktion. Das OLG Wien hat in seiner Entscheidung betont, dass die zurückkehrenden Mitarbeiter:innen Vorrang vor ihren Vertretungen haben, selbst wenn sie in Teilzeit zurückkehren. Karenzvertretungen mögen daher auch nur befristet angestellt werden.
"Es zeigt sich immer wieder, wie sehr Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen davon profitieren, wenn schon vor der Karenz über konkrete mögliche Szenarien des Wiedereinstiegs gesprochen wird. Auch das Kontakthalten während der Berufsunterbrechung erleichtert die Rückkehr", betont die AK-Frauenreferentin. "Bewährt sich die Karenzvertretung in ihrem Job, können Arbeitgeber:innen ja versuchen, eine andere Position im Unternehmen für sie zu finden – ihr möglicherweise auch die Reststunden der in Elternteilzeit wieder einsteigenden Arbeitnehmerin übertragen."
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