Junge Menschen mit Regenbogenflagge
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29.5.2026

Familienleben hat viele Gesichter – die Rechte sind gleich

Wie können gleichgeschlechtliche Paare und nichtbinäre Elternteile Familie und Beruf miteinander vereinbaren? Ganz gleich wie heterosexuelle – das ist gesetzlich geregelt. Ein Überblick anlässlich des Pride Month.

Warum der Papamonat besser bei seinem korrekten Namen "Familienzeit" genannt werden sollte? Weil er nicht nur Vätern zusteht, sondern auch der zweiten Mutter in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft – oder dem zweiten Vater oder einem nichtbinären Elternteil. "Im Sinne der Gleichbehandlung gelten prinzipiell sämtliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie für alle Formen partnerschaftlicher Lebensgemeinschaften", erklärt AK-Gleichstellungsreferentin Bernadette Pöcheim. Adoptiert eine Partnerin oder ein Partner das Kind des leiblichen Elternteils, stehen ihm oder ihr im Arbeitsleben sämtliche Rechte zu, die leibliche Eltern haben. Dasselbe gilt für Frauen, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind geboren hat und für gleichgeschlechtliche Pflegeeltern.

Innerhalb von 91 Tagen nach der Geburt – oder im Fall einer Adoption vor Ende des zweiten Lebensjahrs des Kindes – kann sich der zweite Elternteil einen Monat lang (28 bis 31 Tage, je nach Länge des Monats) ganz der Familie widmen, also die sogenannte Familienzeit in Anspruch nehmen und in dieser Zeit den Familienzeitbonus lukrieren.

Der zweite Elternteil kann in Elternkarenz gehen und bei (annähernd) gleicher Aufteilung der Karenzzeit erhalten beide Elternteile – auf Antrag – den Partnerschaftsbonus von je 500 Euro. Auch das Kinderbetreuungsgeld kann gleich bezogen werden. Die für den zweiten Elternteil reservierten Teile der Karenz und des Kinderbetreuungsgeldes stehen den Eltern unabhängig von ihrem Geschlecht zu. Finanziell gefördert wird in jedem Fall die partnerschaftliche Aufteilung.

Bei Frauenpaaren wie Männerpaaren oder Elternpaaren mit einem nichtbinären Elternteil kann jeweils eine/r oder können beide gleichzeitig in Elternteilzeit gehen und sind bis vier Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes kündigungs- und entlassungsgeschützt.

Auch die Pflegefreistellung kann für das Kind der Partnerin oder des Partners in Anspruch genommen werden – im Fall jeder Form von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaft.

"Sollte es Unklarheiten bezüglich eines arbeitsrechtlichen Anspruchs in Regenbogenfamilien geben, steht das Referat Frau, Beruf und Familie der AK allen Eltern zur Beratung zur Verfügung", betont die AK-Gleichstellungsreferentin.

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