Familienbonus Plus (FB+)
Seit 2019 gibt es den Familienbonus. So berücksichtigen Sie den Bonus steuerlich am besten.
Mit Jahresbeginn wird der Kinderfreibetrag abgeschafft, ebenso die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Rückwirkend für das Jahr 2018 (und weitere vier Jahre davor) kann beides noch beantragt werden.
Der stattdessen neu geschaffene Familienbonus kann wahlweise über die Lohnverrechnung während des Jahres 2019 bezogen werden – ab sofort zu beantragen mit dem Formular E 30. Oder man erhält ihn im Nachhinein über die Steuererklärung beziehungsweise Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 (Formular L1k). In diesem Fall wird das Geld eben erst im Jahr 2020 ausbezahlt.
Beim Familienbonus handelt es sich um einen Absetzbetrag – das bedeutet, dass dieser von der zuvor errechneten Steuer abgezogen wird. Der Familienbonus reduziert die Steuerlast pro Kind und Jahr um 1.500 Euro. Ab dem 18. Geburtstag gibt es einen verminderten Bonus von 500 Euro, sofern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, also wenn es sich noch in Ausbildung befindet. Problematisch dabei ist, dass beileibe nicht alle Eltern so viel verdienen, dass sie überhaupt einen derartigen Betrag an Lohnsteuer zu bezahlen hätten. Um den Rest der Vergünstigung fallen sie dann um. Das heißt: Die Hauptprofiteure dieser steuerlichen Änderung sind somit jene Familien, die schon zuvor keine Probleme hatten, Schulutensilien, Sportcamps und Musikunterricht für ihre Kinder zu bezahlen.
Um auch jene Alleinerziehenden oder Alleinverdienenden, die keine oder nur eine geringe Steuer zu zahlen haben, in den Genuss eines Steuervorteils zu bringen, erhalten diese einen sogenannten Kindermehrbetrag in der Höhe von maximal 250 Euro pro Kind und Jahr.
Die Eltern können sich den Familienbonus aufteilen. Bei für getrennt lebenden Elternteilen ist grundsätzlich eine Halbe-halbe-Aufteilung vorgesehen; im Nachhinein ist im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung auch eine Änderung auf 100 oder 90:10 Prozent möglich. Arbeitslose und Beziehende der Mindestsicherung sind nicht steuerpflichtig, daher steht ihnen kein Familienbonus zu.
Wer angesichts dieser komplizierten neuen Steuer-Regelungen ins Schwitzen gerät, kann sich in der Arbeiterkammer beraten lassen. Sehr zu empfehlen sind die Steuerspartage, bei denen AK-Mitglieder sich von Expertinnen und Experten im Rahmen eines zuvor vereinbarten Termins ihre Arbeitnehmerveranlagung von Grund auf erklären lassen können. Ab Februar 2019 in allen AK-Außenstellen.
© 2024 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 6-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0