Die Arbeiterkammer unterstützt Sie in zahlreichen Belangen.
Die Arbeiterkammer unterstützt Sie in zahlreichen Belangen. © Graf-Putz, AK Stmk

Aufgaben der Arbeiterkammer

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist die gesetzliche Interessenvertretung aller Beschäftigten unseres Bundeslandes. Sie ist einerseits eine effiziente Service-Einrichtung, indem sie den Beschäftigten in rechtlichen Auseinandersetzungen, die ihren Arbeitsplatz betreffen, beisteht. Die AK ist aber auch eine wichtige politische Einrichtung. Als eine von jeglicher Regierungszusammensetzung unabhängige, durch freie Wahlen legitimierte Institution, steht die AK in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung kompromisslos auf der Seite der Beschäftigten

Die AK-Wahlen

Eine wichtige Voraussetzung für die Unabhängigkeit und Stärke der AK sind die AK-Wahlen, die im 5-Jahres-Abstand abgehalten werden. Alle Mitglieder sind aufgerufen, die Zusammensetzung der Vollversammlung, des sogenannten "Arbeitnehmerparlaments", mitzubestimmen. Die Vollversammlung der Steiermark setzt sich aus 110 Kammerräten zusammen, die aus ihrer Mitte den Präsidenten wählen, der als höchster Repräsentant die Politik der AK vertritt.

Hohe Qualität der Beratung

Um die hohen Qualitätsstandards beim Erbringen der Dienstleistungen nachhaltig gewährleisten zu können, müssen der organisatorische Aufbau und die Arbeitsabläufe des Büros der Arbeiterkammer an das sich laufend ändernde soziale Umfeld angepasst werden. Die AK-Beschäftigten, die steiermarkweit in 13 Außenstellen und der Zentrale in Graz arbeiten, garantieren, dass die steirischen Beschäftigten rasch und unbürokratisch zu ihrem Recht kommen.

Unsere Rechtsschutzkompetenz

Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeiterkammergesetz hat die steirische Arbeiterkammer bei Vorliegen der Voraussetzungen Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu gewähren. Aufgrund § 5 Abs. 2 des Regulativs der steirischen Arbeiterkammer für den Rechtsschutz und einer zusätzlichen Übertragung der Rechtsschutzkompetenz durch den Direktor entscheidet über die Gewährung des Rechtsschutzes in allen anfallenden Angelegenheiten neben dem Direktor der Bereichsleiter Soziales.

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