2.11.2026

Feiern ohne Folgen: Die wichtigsten Regeln für Betriebsfeiern

Für manche Mitarbeiter:innen ist sie das Highlight des Arbeitsjahres, für andere eine lästige Pflicht: die firmeninterne Weihnachtsfeier. Egal, zu welchem Lager Sie gehören, folgende Tipps und Regeln rund um die Firmenweihnachtsfeier sollten Sie unbedingt kennen – denn die ersten starten schon im November.

Wer darf mitfeiern?

Eine Weihnachtsfeier sollte grundsätzlich alle Mitarbeiter:innen einbeziehen. Werden bestimmte Beschäftigte ausgeschlossen, kann die/den Arbeitgeber:in ein Diskriminierungs- oder Mobbingvorwurf treffen. Unbedenklich ist ein Ausschluss nur dann, wenn sachliche Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn dringende betriebliche Notwendigkeiten es erfordern, dass zur Zeit der Weihnachtsfeier gearbeitet wird.  

Muss ich hingehen?

Grundsätzlich ist die Teilnahme an Firmenfeiern freiwillig. Findet die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit statt, können Arbeitnehmer:innen die Teilnahme zwar absagen. Sie müssen dann aber arbeiten, während die Kolleg:innen feiern. Die meisten Weihnachtsfeiern finden jedoch außerhalb der Arbeitszeit statt. In diesem Fall hat die/der Arbeitgeber:in kein Recht, in die Freizeit der Beschäftigten einzugreifen und die Teilnahme anzuordnen.  

Zählt die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?

Zur Arbeitszeit gehört die Weihnachtsfeier nur dann, wenn sie auch tatsächlich während der Arbeitszeit stattfindet. Findet sie erst nach der Arbeit statt oder wird nach dem Ende der Arbeitszeit weitergefeiert, entstehen durch die Teilnahme keine Überstunden. 

Wie viel Alkohol ist erlaubt?

Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, kann die Firmenleitung ein Alkoholverbot im Rahmen des Weisungsrechts problemlos aussprechen. Wird dagegen außerhalb der Arbeitszeit und damit in der Freizeit der Beschäftigten gefeiert, ist ein Alkoholverbot in der Regel nicht zulässig. Der/dem Arbeitgeber:in steht es allerdings frei, keine alkoholischen Getränke zu bezahlen oder anzubieten. 

Wo hört der Spaß auf?

Auch wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit stattfindet, handelt es sich um eine Veranstaltung mit Nahebeziehung zum Arbeitsverhältnis. Deshalb müssen Beschäftigte bei grobem Fehlverhalten mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu zählen beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Beschimpfungen, und zwar unabhängig davon, ob die Feier innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Im schlimmsten Fall kann grobes Fehlverhalten sogar zu einer Entlassung führen.  

Was gilt bei einem Unfall?

Kommt es während einer betrieblichen Weihnachtsfeier zu einem Unfall, sind Arbeitnehmer:innen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber veranstaltete Feier für alle Beschäftigten handelt. Mit dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier entfällt der Versicherungsschutz. Dieser Zeitpunkt ist meist erreicht, wenn ein großer Teil der Kolleg:innen die Feier verlassen hat. Wer den Abend noch im kleineren Kreis gemeinsam fortsetzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht mehr abgesichert.  

Darf ich am nächsten Tag später kommen?

Sofern betrieblich nichts anderes vereinbart ist, müssen Arbeitnehmer:innen am Tag nach der Weihnachtsfeier pünktlich zur Arbeit erscheinen, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Tipp: Wer damit rechnet, dass der Abend länger werden könnte, kann bereits im Voraus Zeitausgleich bzw. Urlaub vereinbaren.

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Leitung: Michael Radspieler, MA