15.3.2017

AK-Erfolg: Gericht kippt Klausel bei Kontoüberziehung

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Der Verein für Konsumenteninformation zog im Auftrag der Arbeiterkammer Steiermark gegen die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG vor Gericht und bekam nun in zweiter Instanz Großteils Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Graz kippte eine Zinsanpassungsklausel für die Kontoüberziehung in einem Vertrag. Sie war dem Richter zu unklar und für die Kunden unverständlich. Der Zinssatz selbst unterliegt dem Urteil zufolge aber "keiner gerichtlichen Kontrolle.

Welche Klauseln betroffen?

Stein des Anstoßes war das mittlerweile geänderte "Preisblatt für Privatkonten" der Hypo Steiermark, konkret die Klausel 1a: "Nomineller Jahreszinssatz mit kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit, 1b: Nomineller Jahreszinssatz ohne kurzfristige Überziehungsmöglichkeit p.a. 11,75 Prozent" und "2: zzgl. Verzugszinsen bei Überschreitung p.a. 5 Prozent."

Das Gericht beanstandete, dass es für die Kunden unverständlich sei, von welchem Betrag der Prozentsatz von 11,75 Prozent zu errechnen ist. "Auch bleibt er gänzlich im Unklaren darüber, ob die Zinsen von 11,75 Prozent nur bei einer Überziehung oder auch bei einer Überschreitung fällig sind", heißt es in dem Urteil. Das OLG rügt weiter, dass die Klausel 1a nicht näher erklärt, was unter "kurzfristiger Überziehungsmöglichkeit" zu verstehen ist. Das verstoße ebenfalls gegen das Transparenzgebot im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

Unterschied Überziehung und Überschreitung

Geregelt ist das Ganze im Verbraucherkreditgesetz. Unter einer Überschreitung versteht man eine von der Bank stillschweigend akzeptierte Überziehung mit einem Betrag von mehr als 200 Euro. Sie kommt zustande, indem ein aktuelles Girokonto-Guthaben oder eine vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschritten wird. Gemeint ist damit eine Kontoüberziehung, die nicht aufgrund eines ausdrücklichen Kreditvertrages gewährt wird. Es handle sich also um einen stillschweigenden Vertrag. Einen Rechtsanspruch auf Überschreitung hat der Kunde nicht. Wenn sich aber die Bank darauf einlässt, gewährt sie ihm einen Kredit. 

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Überziehung um einen ausdrücklich vereinbarten Kreditvertrag mit einem Betrag von mehr als 200 Euro, der es ermöglicht, das aktuelle Kontoguthaben zu überschreiten. Sowohl für die Überziehung als auch für die Überschreitung gelten spezielle Informationspflichten.

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