Sängerin mit Mikrofon
Wurde ein Konzert abgesagt, können Veranstalter nun auch Gutscheine als Ersatz für den Ticketpreis ausgeben. © vectorfusionart, stock.adobe.com
24.1.2022

Veranstaltung abgesagt! Gutschein statt Geld zurück

Mit einem neuen Gesetz regelt die Bundes­regierung die Erstattungs­pflicht nach der Absage von Kultur- und Sport­veranstal­tungen aufgrund der Covid-19-Pandemie. Bisher mussten die Veranstalter den Preis in voller Höhe erstatten, jetzt haben sie die Möglichkeit, in einem bestimmten Ausmaß, Gutscheine auszugeben.

Wann darf ein Gutschein ausgegeben werden?

Bei der Absage von Veranstaltungen aufgrund der Covid-19-Pandemie zwischen dem 13.03. und dem 31.12.2020 gibt es eine gestaffelte Regelung:

  • Ticketpreis bis 70,00 Euro - Gutschein in voller Höhe
  • Ticketpreis bis 250,00 Euro - Gutschein über 70,00 Euro und Restbetrag (maximal 180,00 Euro) zurückzahlen.
  • Ticketpreis über 250,00 Euro - 180,00 Euro auszahlen und Restbetrag: Gutschein

Die Preise verstehen sich pro Ticket und nicht pro Einkauf.

Ursprünglich hätte die im April beschlossene Gutscheinregelung mit 31. Dezember 2020 geendet, nun bleibt sie für Veranstaltungen, die im ersten Halbjahr 2021 abgesagt werden müssen, aufrecht. Überdies gilt sie im gesamten Jahr 2021 auch für abgesagte Events, die von 2020 bzw. vom ersten auf das zweite Halbjahr 2021 verschoben wurden. Auch dafür können Gutscheine, wie das bisher der Fall war, ausgegeben werden.

Wann muss der Gutscheinwert ausgezahlt werden?

Wird der Gutschein bis zum 31.12.2022 nicht eingelöst, kann der Inhaber die unverzügliche Auszahlung bzw. Barablöse des Gutschein­wertes verlangen. AK-Konsumentenschutz­leiterin Bettina Schrittwieser: "Leider aber immer nur vom Veranstalter. Wie viele dieser Veranstalter 2023 noch existieren bzw. wie liquide sie sind, bleibt abzuwarten.“ Dies gilt für aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobene Veranstaltungen bzw. für Events, die als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallene Veranstaltungen dienen sollten.

Falls ein Gutschein, der aufgrund eines im zweiten Halbjahr 2021 oder im ersten Halbjahr 2022 entfallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder aufgrund einer geschlossenen Kunst- oder Kultureinrichtung ausgestellt wurde, nicht bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst wird, so muss der Veranstalter den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszahlen. Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass auch die Verkaufs- und/oder Vermittlungsgebühren enthalten sein müssen. 

Was passiert, wenn der Veranstalter insolvent wird?

Eine Insolvenz­absicherung gibt es nicht. Konsumentinnen und Konsumenten haben nur die Möglichkeit, die Forderung aus dem Gutschein im Insolvenz­verfahren anzumelden. Für die Forderungs­anmeldung wird eine Gebühr von 23,00 Euro fällig.

Welche Veranstalter dürfen Gutscheine ausstellen?

Die Regelung gilt nur für private Veranstalter, die nicht im Eigentum oder unter mehrheitlicher Beteiligung von Bund, Ländern oder Gemeinden stehen bzw. für die Bund, Länder oder Gemeinden nicht haften oder den Abgang tragen.

Video zu Veranstaltungsabsagen


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