Frau hält nachdenklich Brief in der Hand
Betroffene Mitarbeiter:innen sollten sich an die AK-Zentrale oder die AK-Außenstellen wenden. © fizkes, stock.adobe.com
3.7.2023

Kika/Leiner-Insolvenz: Gastro-Betriebe schließen - Vorsicht bei Kündigungen

Nach der Insolvenz der Möbelhaus-Kette Kika/Leiner werden auch die von eigenen Gesellschaften geführten Gastronomiebetriebe in den Leiner/Kika-Standorten geschlossen – jedoch außerhalb einer Insolvenz. Gastro-Mitarbeiter:innen wird eine einvernehmliche Auslösung des Dienstverhältnisses mit einer Frist von 14 Tagen angeboten. Die AK rät davon ab, dieses Angebot anzunehmen.

Die LeiKi Gastro Alpha GmbH bzw. die LeiKi Gastro Beta GmbH führen die Gastronomiebetriebe in den Leiner/Kika-Standorten. Wegen der bevorstehenden Schließungen zahlreicher Leiner/Kika-Standorte werden in weiterer Folge auch die betreffenden Gastronomiebetriebe – allerdings außerhalb einer Insolvenz – geschlossen werden. Die Arbeiterkammer Steiermark erhält zurzeit vermehrt Anrufe von Mitabeiter:innen, denen einvernehmliche Auflösungen ihrer Dienstverhältnisse angeboten werden. Bei der einvernehmlichen Auflösung wird zur Terminisierung des Beendungszeitpunktes lediglich eine Frist von 14 Tagen herangezogen.

Die Arbeiterkammer empfiehlt daher den betroffenen Mitarbeiter:innen, keiner einvernehmlichen Auflösung unter diesen Voraussetzungen zuzustimmen. Aus Sicht der Arbeiterkammer ist es erforderlich, dass bei der Festlegung des Auflösungszeitpunktes die langen gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB eingehalten werden.

Mit Wirksamkeit 01.10.2021 wurden die Kündigungsfristen für Arbeiter:innen an die Kündigungsfristen der Angestellten angepasst. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem 2. Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.

Grundsätzlich muss das Ende der Kündigungsfrist mit einem Kalendervierteljahr (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) zusammenfallen, es sei denn im Einzelvertrag ist vereinbart, dass das Ende der Frist auch mit dem 15. des Monats oder mit dem Monatsletzten enden kann. Rechtzeitig vor den Kündigungsterminen ist sohin die Kündigung unter Einhaltung der oben genannten Fristen auszusprechen.

Sollte eine kürzere Frist eingehalten werden, ist die Differenz zur gesetzlichen Frist und zum gesetzlichen Termin als Schadenersatz geltend zu machen. Sämtliche Mitarbeiter:innen, die mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt worden sein sollten, können sich an jede Außenstelle der Arbeiterkammer Steiermark oder in Graz in der Zentrale melden. Wir werden für sie die Differenzansprüche geltend machen bzw. einklagen.

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