Bezahlung nach Hotelzimmer ist nicht zulässig.
Bezahlung nach Hotelzimmer ist nicht zulässig. © Kadmy-AdobeStock, AK Stmk
17.5.2018

Schmutzige Praktik in Reinigungsfirma

Ein renommiertes Grazer Hotel hat die Reinigung seiner Zimmer an eine Fremdfirma vergeben. Eine derartige Auslagerung von Arbeiten ist üblich, weil es Kosten spart. Dass aber andere für diesen Kostenvorteil zahlen müssen, zeigt der Fall einer Grazer Reinigungskraft. Die Vollzeit beschäftigte Frau hat für die Reinigung der Hotelzimmer Monat für Monat deutlich weniger bekommen, als der Kollektivvertrag vorschreibt. Dem Reinigungsunternehmen dürfte das bewusst gewesen sein. "Auf unser Schreiben hin wurde die Differenz zum Kollektivvertragslohn sofort überwiesen“, berichtet Bernd Reisner.

Den Kollektivlohn nachschauen

Der Jurist hatte sich die Abrechnung der Reinigungskraft angeschaut und sofort gesehen, dass da etwas nicht stimmt. Es stellte sich heraus, dass der laufende Lohn nach der Anzahl der gereinigten Hotelzimmer bezahlt wurde. War das Hotel gut gebucht, gab es mehr Geld, waren weniger Gäste da, fiel auch der Lohn geringer aus. Reisner: "Aber auch in guten Monaten war es weniger als der KV-Lohn."

Verfallsfrist: Monate bis Jahre

Die Verfallsfristen zur Geltendmachung von Entgeltansprüchen dauern je nach Kollektivvertrag zwischen drei Monaten und drei Jahren. Im Reinigungsgewerbe ist die Frist ein Jahr, und so konnten der Grazerin, die knapp zwei Jahre bei der Firma beschäftigt gewesen war, immerhin noch 6.500 Euro gesichert werden.

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