„Persönlicher Feiertag“ 

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.

Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Originalunterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Hier finden Sie unseren Musterbrief.

Fristen:

Sie möchten Ihren persönlichen Feiertag am  kommenden Karfreitag, den 2.4.2021, nehmen? Dann muss  Ihre schriftliche Bekanntgabe  frühestmöglich passieren, am besten noch bis zum 31. Dezember, weil der 2. Jänner auf einen Samstag fällt. 

Sie möchten Ihren  „persönlichen Feiertag“ an einem anderen Tag nehmen? Dann muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher bei  Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einlangen. Dieser Tag darf kein Feiertag, Samstag oder Sonntag sein. 


Für alle „persönlichen Feiertage“ gilt:

Der Arbeitgeber kann Beschäftigte „ersuchen“, dass sie doch an diesem Tag arbeitet. Falls sie das tut, haben sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt.  Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.

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