Pflegefreistellung & Sonderbetreuungszeit
Eltern haben ein Recht auf Pflegefreistellung. Aber die reicht oft nicht. Zusätzliche Sonderbetreuungszeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Gerade in Krisenzeiten ist eine weitere Verunsicherung durch die Bundesregierung das, was die Menschen gerade am wenigsten brauchen. Daher hat auch die Arbeiterkammer Verständnis für die Kritik an der Situation rund um die Schulschließung.
Die Sonderbetreuungszeit I (SBZ) wurde im Frühjahr für Fälle geschaffen, wo Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern freiwillig eine SBZ gewähren, um es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen die Corona-Maßnahmen im Schulbetrieb leichter zu bewältigen. ÖGB und AK treten dafür ein, dass die SBZ I weiterhin aufrecht bleibt, die Kosten den Betrieben aber voll ersetzt bleiben.
Die Sonderbetreuungszeit II wurde im Oktober 2020 verhandelt, um Fälle abzufedern, wo die Schulen und Kindergärten offen sind, aber Kinder als K1-Person oder wegen einzelner behördlich geschlossener Gruppen oder Klassen nicht in die Schule gehen dürfen. Das besondere daran: Die SBZ II ist ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Freistellung. Dieser Anspruch ist wahrscheinlich für das ganze Schuljahr 2020/21 ganz wichtig, denn die Fälle werden auch nach dem 8. 12. eintreten, wenn die Schulen wieder öffnen.
Von einem neuerlichen harten Lockdown war bei der Verhandlung der SBZ II nicht die Rede, dafür ist die SBZ II auch nicht geschaffen. Die Regierung lässt die Kindergärten und Schulen halboffen – einerseits sollen Kinder daheimbleiben, andererseits wird aber vor Ort Betreuung angeboten. Das macht vielen Eltern Sorge und lässt sie in Unsicherheit. Klar ist jedoch: Eine SBZ mit Rechtsanspruch für den harten Lockdown ist nicht realisierbar, weil sie die systemrelevanten Betriebe vor unlösbare Probleme stellen würde, wie z. B. Krankenhäuser, Lebensmittelhandel, etc.
Klar muss aber auch sein: Schule muss Bildungseinrichtung bleiben und darf nicht zur bloßen Aufbewahrungsstätte für Kinder werden, deren Eltern arbeiten müssen. Fälle, in denen Kinder abgelehnt werden oder das Lernen nicht funktioniert bitte unbedingt an die AK-Bildungsabteilung melden!
Arbeitsrechtlich ist es aktuell so: Bis das neue Gesetz SBZ II in Kraft tritt, unter Umständen erst zeitnah mit dem 8. 12., kann Sonderbetreuungszeit I weiterhin einvernehmlich mit der Arbeitgeberin vereinbart werden. Wird die Schule gänzlich geschlossen oder das Kind in behördliche Quarantäne geschickt, ist das – mangels alternativer Betreuung - ein Dienstverhinderungsgrund gem. § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154 ABGB und es gebührt weiter das Entgelt. Ist das Kind krank, so gebührt nach den Regeln des § 16 UrlG zusätzlich Pflegefreistellung.
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