Freier Dienstvertrag & Werkvertrag
Wie ist das eigentlich mit Steuer & Sozialversicherung, wenn ein freier Dienstvertrag und ein Werkvertrag zusammenkommen? Hier ein schneller Überblick:
Steuer
Ob freier Dienstvertrag oder Werkvertrag: Beide gelten steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Abhängig davon, wie hoch Ihr Jahreseinkommen ist, müssen Sie für Ihre selbstständigen Einkünfte eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Beträgt Ihr gesamtes Jahreseinkommen weniger als 11.000 €, dann ist keine Einkommenssteuererklärung notwendig.
Sozialversicherung
Für Werkverträge und freie Dienstverträge gibt es unterschiedliche Geringfügigkeitsgrenzen.
Bei freien Dienstverträgen kommt es darauf an, ob man mit dem monatlichen Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze kommt. 2018 beträgt diese 438,05 € (2017: 425,70 €). Liegt das monatliche Einkommen aus dem freien Dienstvertrag über dieser Grenze, dann wird wie bei einem Arbeitsverhältnis die Sozialversicherung bereits vom laufenden Bezug abgezogen.
Bei Werkverträgen als Neue Selbstständige wird das Einkommen über das gesamte Jahr hinweg betrachtet und es gilt die jährliche Geringfügigkeitsgrenze, die 2018 bei 5.256,60 € liegt (2017: 5.108,40 €). Übersteigt Ihr Gewinn aus Werkverträgen diese Grenze, dann sind Sie nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig.
Meldung
Wenn das gesamte steuerpflichtige Jahreseinkommen (= der Jahresgewinn) vom freien Dienstvertrag und Werkvertrag über 11.000 € liegt, müssen Sie bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt (bzw. bis 30. Juni bei Finanz Online) eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Liegt das Einkommen aus den Werkverträgen über der Geringfügigkeitsgrenze, müssen Sie es bei der SVA (Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) rechtzeitig melden, um Strafzuschläge zu vermeiden.
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Wie füllt man die Beilager zur Einkommenssteuererklärung aus? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für Freie DienstnehmerInnen und WerkverstragsnehmerInnen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt.
Wie können Sie den Gewinn ermitteln? Was kann steuerlich abgesetzt werden? Wie füllt man die Beilage zur Einkommenssteuererklärung aus? Die AK bietet dazu zahlreiche Tipps und Infos für freie DienstnehmerInnen und WerkvertragsnehmerInnen - steuerlich sind diese beiden Gruppen übrigens völlig gleichgestellt!
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