Keine Rundfunkgebühr für Internetradio

Bereits im Vorjahr hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Computer mit Internetanschluss nicht ausreicht, um eine GIS-Pflicht auszulösen. Nun wurde diese Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Strittig war bisher, ob ein PC mit Internetanschluss als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes BGBl.Nr.396/1974 zu werten ist. Die Gebühren Info Service GmbH hat Nutzern Rundfunkgebühren für den Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (Radio) vorgeschrieben. Damit mussten auch die weiteren Abgaben und Entgelte, wie das ORF-Programmentgelt und der Kunstförderbeitrag beglichen werden.
Internet ist nicht Rundfunk
Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Gesetzgeber bei der verfassungsrechtlichen Definition des Rundfunkbegriffs elektronische Darbietungen über das Internet nicht erfassen wollte. Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des Rundfunkgesetzes sind daher lediglich Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden.
Ausschlaggebend für eine Gebührenpflicht ist daher, ob der verwendete PC über ein TV- oder Radio-Modul, beispielsweise DVB-T-Modul, verfügt. Wenn lediglich ein PC mit Internetanschluss im Haushalt vorhanden ist, aber keine weiteren Rundfunkempfangseinrichtungen, sind keine Rundfunkgebühren zu bezahlen, auch wenn die ORF-Radioprogramme über das Internet gestreamt werden können.
GIS setzt Entscheidung um
Die GIS hat diese Entscheidung zur Kenntnis genommen und wird diese umsetzen. Wir raten daher allen Betroffen, sogleich eine Abmeldung bei der GIS vorzunehmen und die bereits bezahlten Gebühren zurückzufordern. Bei einer Rückforderung müssen Sie der GIS gegenüber allerdings glaubhaft machen, dass Sie schon in der Vergangenheit nur über einen reinen Web-Empfang verfügt haben.
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