FAQs zu Krediten in Fremdwährungen
Meine Bank will die Zinsanpassungsklausel im Fremdwährungskredit ändern, weil der LIBOR einen negativen Wert aufweist...
Etliche Banken versuchen die Zinsanpassungsklauseln in Fremdwährungskreditverträgen derzeit zu ändern, indem Kreditnehmer mit Brief – mit darin angekündigten Änderungen zB zu Zinsuntergrenzen - angeschrieben werden. Der Hintergrund dieser Schreiben ist, dass der LIBOR (London Interbank Offered Rate), also der Marktzinssatz, der für Änderung der Kreditzinsen in Fremdwährungskreditverträgen maßgeblich ist, derzeit einen negativen Wert ausweist. Aktuelle Marktdaten zum LIBOR sowie Zeitreihen der Vergangenheit sind zum Beispiel auf der Website der Schweizer Notenbank abrufbar.
Auch die heimischen Banken veröffentlichen die Marktzinssätze oder können Auskunft darüber geben. Dieses Paradoxon des negativen LIBOR bedeutet, dass die Bank für das Ausborgen von Fremdwährung im Zwischenbankhandel eine Zinsengutschrift erhält statt, wie üblich, für Ausborgen Zinsen bezahlt. Auf diese Weise kommt es zu einem negativen Libor-Wert. Umgelegt auf die Kreditverträge ergibt dies eine ebenfalls paradoxe Situation: Nachdem die Zinsanpassung üblicherweise nach dem Schema funktioniert (positiver) LIBOR zuzüglich Aufschlag/Gewinnspanne ergibt Kreditzinssatz (also kurz: LIBOR + vertraglich vereinbarter Aufschlag = Kreditzinssatz), kann passieren, dass die Aufrechnung eines negativen LIBOR-Wertes mit dem Aufschlag zu einem negativen Kreditzinssatz führen kann. Vereinfachtes Beispiel: -0,9% (Libor) + 0,75% (Aufschlag) = - 0,15 % Kreditzinssatz. Im Endergebnis hieße dies: Der Kreditnehmer erhält eigentlich eine Guthabenverzinsung für seinen Fremdwährungskredit (im Beispiel von + 0,15%). Das wollen die Banken natürlich verhindern und verschiedentlich ausgestaltete Klauseländerungen bzw. -klarstellungen in Kraft setzen.
Die Ansicht der AK ist, dass diese Änderungsmitteilungen (nach Form und Inhalt) rechtlich höchst strittig sind und gerichtlich geklärt werden müssen. Bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtswirksamkeit der geänderten oder klar gestellten Klauseln empfehlen wir die Erklärung eines schriftlichen Widerspruchs: Ich teile nicht die Rechtsauffassung der Bank XY bezüglich der Zinsanpassungsmodalitäten, die Sie in Ihrem Schreiben vom ……. zum Ausdruck bringen und halte fest, dass ich damit nicht einverstanden bin.
Wie funktioniert ein endfälliger Kredit?
Die meisten Fremdwährungskredite wurden als sogenannte endfällige Kredite angeschlossen. Das bedeutet, dass Sie den ausgeborgten Kreditbetrag zur Gänze am Ende der Laufzeit zurückbezahlen müssen.
- Sie schließen einen Kredit mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab.
- Zu Vertragsbeginn erhalten Sie einen Auszahlungsbetrag von 100.000 Euro.
- Dieser wird zu einem Schweizer Franken-Kurs umgerechnet, zum Beispiel 1 Euro = 1,54 Schweizer Franken. Das ergibt einen Kreditbetrag von 154.000 CHF).
- Am Ende der Laufzeit („endfällig“) müssen Sie der Bank 154.000 Schweizer Franken zurückzahlen – zu dem dann gültigen Umrechnungskurs.
- Die Tilgung des Kredites erfolgt üblicherweise mit Ansparprodukten („Tilgungsträger“), die dafür sorgen sollen, dass der fällige Kreditbetrag zurückbezahlt werden kann.
- Machen Sie sich bewusst, welche Tilgungsträger Sie erworben haben – es kommt nämlich auf die Produkt- und Risikokategorie an, mit welchen Erträgen (zum Beispiel nach 20 Jahren) zu rechnen ist. Es macht einen großen Unterschied, ob Sie eine „klassische“ Er- und Ablebensversicherung abgeschlossen haben, die eine garantierte Vertragssumme beinhaltet, oder ob Sie eine fondsgebundene Lebensversicherung besitzen, deren Erträge primär von der Wertentwicklung des gewählten Investmentfonds abhängen.
Warum sind viele Tilgungsträger problematisch?
Bei vielen Tilgungsträgern, also den Ansparprodukten rund um den Fremdwährungskredit, gibt es weniger Ertrag als prognostiziert. Um bei oben angesprochenem Beispiel zu bleiben:
- Angenommen, der Berater hat
vorgerechnet, dass die endfällige Kreditsumme mit einem Sparplan (20 Jahre in
einem Produkt, das auf Investmentfonds basiert) getilgt werden soll:
- Gerechnet
wird mit einer Rendite von 5 Prozent und um auf eine Kreditsumme von 100.000
Euro zu kommen, ist somit laut Berater ein monatlicher Ansparbetrag von rund
246,50 Euro nötig.
- Nun stellt sich heraus, dass die angenommene Rendite von 5
Prozent weit zu hoch gegriffen ist, denn die Kurswerte sind eingeknickt und das
angesparte Kapital weit unter dem Planwert.
- Wenn die Rendite (bei einem
monatlichen Ansparbetrag von 246,50 Euro) statt 5% nur 3% pro Jahr ausmacht,
dann beträgt der Auszahlungsbetrag nur 80.600 Euro. Es entsteht eine Unterdeckung,
die umso größer wird, je heftiger ein Wechselkursverlust eintritt.
- Gemäß den
Annahmen aus dem obigen fiktiven Beispiel bedeutet das, dass eine geringere
Rendite aus dem Tilgungsträger (Auszahlungsbetrag 80.600 Euro) und einem
Wechselkursverlust (durch die Aufwertung des Schweizer Franken von eur/chf =
1,50 auf 1,40) die fällige Kreditsumme 110.000 Euro ausmacht.
- Am Ende der Kreditlaufzeit entstünde somit ein Loch von rund 29.400 Euro (Differenz aus 110.000 und 80.600 Euro).
Was tun, wenn die Bank wegen des Kredites an mich herantritt?
Wenn die Bank wegen des Fremdwährungskredits an Sie herantritt, sollten Sie auf jeden Fall Ihre aktuelle Finanz- und Risikosituation analysieren, um für sich die bestmögliche Entscheidung treffen zu können. Hilfreich sind dabei folgende Fragen:
Zu welchem Kurs wurde der Kredit ausgenützt, also bei Vertragsbeginn umgerechnet?
Dazu ein Beispiel: Sie haben bei
Kreditvertragsabschluss 100.000 Euro ausbezahlt bekommen. Der Einstiegskurs war
damals, angenommen, 1,54 (also eine Einheit Euro kostet 1,54 Schweizer
Franken). Umgerechnet beträgt der Kreditbetrag 154.000 Schweizer Franken.
Diesen Betrag schulden Sie der Bank und ist – wenn der Kredit endfällig ist
(also am Ende der Laufzeit zur Gänze rückzahlbar) – am Ende der Laufzeit
zurückzuzahlen.
Wie steht der Kurs aktuell? Wie hoch ist der Kursgewinn/-verlust?
Zum Beispiel: Würden Sie 154.000 Schweizer Franken an
die Bank zurückzahlen, dann müssten Sie bei einem angenommenen Kurs von 1,15
(eine Einheit Euro kostet 1,15 Schweizer Franken) 133.913 Euro (ohne
Berücksichtigung von Spesen) aufwenden.
Welche Varianten für eine Änderung des bestehenden Schweizer-Franken-Kreditvertrages gibt es?
Lassen Sie sich von der
Bank verschiedene Varianten vorrechnen – es gibt die Möglichkeit eines
vollständigen Ausstieges aus der Währung (Konvertierung in den Euro), des
„teilweisen“ Ausstieges (das heißt, dass ein Teil des Kredites in Euro
konvertiert wird, ein Teil bleibt in der Fremdwährung denominiert). Auch die
Möglichkeit besteht, den endfälligen Schweizer-Franken-Kredit in der Form eines
Abstattungskredites zurückzuzahlen. Dann
zahlen Sie mit Ihrer Rate nicht nur Zinsen, sondern führen auch laufend
Kapital zurück. Diese Variante ist der Schweizer Franken-Abstattungskredit.
Bei Vertragsänderungen, die Ihnen von der Bank vorgelegt werden gilt:
- Welcher
Euro-Zinssatz kommt bei einer
Konvertierung von Schweizer Franken in einen Eurokredit zur Anwendung? Ist der
Zinssatz für den Euro bereits im Kreditvertrag festgehalten?
- Welche monatlichen
Belastungen (Ratenhöhe) würden sich durch den Euro-Kredit ergeben?
- Kann der
Kredit (von einem endfälligen Kredit) auf einen Ratenkredit umgestellt werden
und welche Kosten sind damit verbunden?
- Wie kann der bestehende Tilgungsträger
bei Umstellung in den Euro behandelt werden? Denn der Tilgungsträger - zum
Beispiel eine fondsgebundene Lebensversicherung, Er- und Ablebensversicherung,
Investmentfonds) - kann aufgelöst (und auf Kreditkonto einbezahlt werden),
stillgelegt (z.B. durch eine Prämienfreistellung oder Teilprämienfreistellung)
oder weiterhin bespart werden.
Bei Rückzahlungsproblemen ist es wichtig, sich sofort mit der Bank in Verbindung zu setzen, um Möglichkeiten einer Zahlungserleichterung zu vereinbaren (zB Stundung der Rate).
Bei
endfälligem Kredit mit Tilgungsträger: Welchen aktuellen Wert hat Ihr Tilgungsträger?
Liegt die Ertragsentwicklung im Plan oder ist bei Laufzeitende aller
Voraussicht nach mit einem Guthaben zu rechnen, das nicht ausreicht, um den
Kredit vollständig abdecken zu können (Finanzierungslücke)? Wie können Sie
gegebenenfalls die erwartete Finanzierungslücke schließen (zusätzliche
Ansparungen, Sonderzahlungen, Laufzeitverlängerung usw.)? Was soll mit dem
Tilgungsträger nach einer Konvertierung geschehen (Auflösen,
Prämienfreistellung, Prämienreduktion) und welche Kosten fallen dabei an?
Wie wurden Sie damals bei der Kreditaufnahme beraten?
Welche Rolle spielte dabei auch die kreditgebende Bank? Wenn man
Sie ermutigt hat, einen Fremdwährungskredit aufzunehmen, dann sprechen Sie das
in der Bank auch an, vor allem in Verbindung mit etwaigen
Schadenersatzleistungen oder besonders guten Konditionen bei einer etwaigen
Konvertierung.
Aus der Fülle der zu klärenden Fragen wird ersichtlich, dass eine allgemeine Empfehlung für oder gegen eine Konvertierung in Euro nicht abgegeben werden kann. Jeder einzelne Fall ist individuell zu prüfen. Lassen Sie sich alle Varianten vorrechnen, betrachten Sie eine mögliche Umstellung wie einen Neukredit, das bedeutet: Wie hoch ist die Rate? Wie hoch ist die Summe der Rückzahlungen (Gesamtbetrag)? Wie können sich die Zinsen verändern (oder gibt es gar keine Zinsänderung, weil Sie zum Beispiel einen langfristigen Fixzins vereinbaren)?
Wohin kann ich mich wenden, wenn es Probleme gibt?
In erster Linie ist die Bank Ihr Ansprechpartner, auch gibt es bei den meisten Banken Ombudsstellen, die unterstützend tätig sein können. Abgesehen von Arbeiterkammern und Verein für Konsumenteninformation (VKI) gibt es ab 2016 die Möglichkeit der Schlichtung von strittigen Fremdwährungskrediten bei www.verbraucherschlichtung.at
Kann die Bank den Fremdwährungskredit einfach fällig stellen?
Nein, eine Fälligstellung eines Kredites darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Grundsätzlich gilt: Solange Sie Ihren finanziellen Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachkommen und keine wesentliche Verschlechterung Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation eingetreten ist, die eine Bedienung des Kredites als gefährdet erscheinen lässt, ist kein Grund für eine Kreditfälligstellung gegeben.
Lassen Sie sich durch Forderungen Ihrer Bank nach Konvertierung in Euro, Beibringung zusätzlicher Sicherheiten usw. nicht unter Druck setzen – eine Fälligstellung des Kredites ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich!
Kann die Bank Nachbesicherungen oder eine Konvertierung verlangen?
Ein Anspruch auf Nachbesicherung oder einseitige Konvertierung besteht nur dann, wenn diese im Kreditvertrag vorgesehen sind und die Klauseln zulässig ausgestaltet sind. Nach der Rechtssprechung ist eine Konvertierungsklausel nur dann zulässig, wenn für die Bank Gefahr in Verzug ist, das heißt die Rückzahlung der Schuld gefährdet ist. Wirksame Konvertierungsklauseln setzen voraus, dass die Umstände, die zu einer Konvertierung durch die Bank führen können, genau beschrieben sind, andernfalls die Klausel intransparent und unzulässig ist.
Die in vielen Fremdwährungskreditverträgen enthaltenen Konvertierungs- und Nachbesicherungsklauseln, die „auf Kursverluste in der Höhe von beispielsweise 10 oder 15 % als Auslöser für ein Nachbesicherungs- und Konvertierungsrecht der Bank abstellten, wurden von den Gerichten als intransparent und gröblich benachteiligend und unzulässig gesehen.
Da missbräuchliche Klauseln nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und des EuGH immer zur Gänze wegfallen, kann man davon ausgehen, dass die Banken bei vielen vor 2008 abgeschlossenen Fremdwährungskrediten, die noch laufen, kein Recht haben, aufgrund der nunmehrigen neuerlichen Kursverluste des EURO gegenüber dem CHF einseitig die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten zu verlangen und/oder eine Konvertierung des Kredits in Euro vorzunehmen.
Allerdings wurden in manchen Fällen aus Anlass von seit 2008 vereinbarten Vertragsänderungen (zB Umstellung des Kredits auf eine laufende Tilgung und dergleichen) neue „Zwangskonvertierungsklauseln" und Nachbesicherungsklauseln vereinbart, die erheblich transparenter und fairer als die alten ausgestaltet sind und die daher zulässig und wirksam sein könnten. Im Fall solcher nachträglicher Vereinbarungen müsste man jeweils im Einzelfall näher prüfen, ob die von der Bank verlangte Nachbesicherung und/oder Konvertierung zulässig sind.
Mein Fremdwährungskredit endet demnächst, ein Verlust droht. Kann ich die Laufzeit verlängern („Prolongation“)?
Prolongationen sind nur im Einzelfall und nach besonderer Prüfung möglich. Die FMA hat zu diesem Punkt in den Mindeststandards unter Punkt 35 Stellung bezogen.
Wie ist die Wechselkursentwicklung einzuschätzen?
In diesem Fall ist die Bank Ihr Ansprechpartner.
Worauf sollten Sie aufpassen, wenn die Bank oder der Finanzberater zu einem „Umstieg“ in den Euro rät?
Es gibt kein Patentrezept, wie Sie mit einem Fremdwährungskredit sinnvoll umgehen sollen. Es ist eine Entscheidung von Einzelfall zu Einzelfall, denn Ihre Entscheidung über ein weiteres Vorgehen hängt davon ab, wie hoch die Kreditschuld ist, wie lange die Restlaufzeit ist, wie gut dotiert der Tilgungsträger ist, welche Reserven Sie haben, um eine allfällige Lücke aufzufüllen etc. Mit spärlichen oder gar einseitigen Informationen bei einem Umstieg von einem Fremdwährungskredit dürfen verunsicherte KreditnehmerInnen nicht abgespeist werden – immerhin geht es oft um eine Kreditentscheidung von vielen tausenden Euro. Die AK verlangt von den Banken verständliche Kredit-Angebotsblätter, so wie es das Verbrauchergesetz vorschreibt, und klare Informationen über die Tilgungsträger. Verlangen Sie verständliche Unterlagen, auf denen die Varianten in verständlicher Form ausgeführt werden.
Welche Rechtsgrundlagen gibt es für den Fremdwährungskredit?
- der Kreditvertrag samt Nebenverträgen (wie für Versicherungen, Bürgschaften
etc.).
- Mindeststandards der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), die
zwar keine Gesetzeskraft haben, aber die Banken dazu anhalten sollen, wie sie
mit bestehenden FW-Krediten umgehen sollen – diese Anweisungen haben auch
Bedeutung für die VerbraucherInnen, die FW-Kredite haben.
- Außerdem gibt es bereits eine Reihe an Gerichtsurteilen, die unter www.arbeiterkammer.at und www.verbraucherrecht.at abrufbar sind. Wertvolle Informationen zum Fremdwährungskredit sind auch unter www.konsumentenfragen.at (Sozialministerium) zu finden.
Verständliche Kredit-Angebotsblätter
Die Banken sollen den Kunden aussagekräftige Offerte aushändigen, egal, ob es sich um die Umwandlung in einen Abstattungskredit in Schweizer Franken oder einen gänzlichen Umstieg in den Euro handelt. Es gibt vorvertragliche Informationen laut Verbraucherkreditgesetz – die sollen eingehalten werden.
Keine „Einbahnstraße“
Die Banken sollen ihre KundInnen genau aufklären über die
unterschiedlichen Möglichkeiten des Umstiegs von einem
Fremdwährungskredit. Keinesfalls dürfen sie mit einseitigen Maßnahmen
„drohen“, zum Beispiel Zwang oder die Androhung negativer Konsequenzen
bei mangelnder Zustimmung des Kreditnehmers.
Fundierte Informationen über die
Tilgungsträger
Bei den Beratungen zu den Tilgungsträgern (dienen zum Ansparen des
Fremdwährungskredites), die vielfach unter den prognostizierten
Ertragszahlen bleiben, sollen die Kreditnehmer transparent, verständlich
und in nachvollziehbar informiert werden. Es soll den KreditnehmerInnen
klar mitgeteilt werden, welche Erträge (vertraglich) garantiert und
welche Werte unverbindlich sind. Die Bank soll Ertragsszenarien der
Ansparprodukte (Tilgungsträger) vorlegen, die fest mit dem
Fremdwährungskredit verknüpft sind, damit KundInnen die künftige
Entwicklung besser einschätzen können.