Neue Roamingregeln ab 15. Juni

So kann der Anbieter einen Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt fordern. Auch wird nur ein Teil des im inländischen Tarif enthaltenen Datenvolumens ohne zusätzliche Kosten genutzt werden können. Der Anbieter hat laut Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) über die jeweiligen Limits zu informieren. Schlussendlich gibt es einen Kontrollmechanismus, um Missbrauch zu vermeiden. Hierbei ist unter anderem ein Beobachtungszeitraum von vier Monaten vorgesehen. Beschäftigte, die für drei Monate ins Ausland versandt werden, dürften somit keine Probleme haben. Studierende, die ein Auslandssemester absolvieren, überschreiten diesen Zeitraum und es könnte hier zu Problemen kommen.
Außer Schweiz, auf Kreuzfahrt oder im Flugzeug
Wie bisher auch schon gibt es eine Kostengrenze bei 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) zuzüglich zum monatlichen Grundentgelt oder eine alternativ gewählte Obergrenze. Bei Erreichen von 80 Prozent der Obergrenze haben Konsumentinnen und Konsumenten eine Warn-Mitteilung zu erhalten. Die Roamingregelungen gelten nicht in der Schweiz, auf Kreuzfahrtschiffen oder im Flugzeug. Anrufe von Österreich ins Ausland (Auslandsgespräche) fallen ebenfalls nicht unter diese Regelungen.
Sie brauchen Unterstützung? Das Team vom AK-Konsumentenschutz hilft Ihnen gerne weiter: 05/7799-2396 oder konsumentenschutz@akstmk.at.
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