Bezahlung von freien Dienstnehmer:innen
Klare gesetzliche Regeln zur Bezahlung freier Dienstnehmer:innen gibt es leider nicht. Diese Standards helfen Ihnen, sich dennoch zu orientieren.
Die Lehrlingsentschädigung gebührt dem Lehrling ab Beginn des Lehrverhältnisses. Zu deren Bezahlung ist der oder die Lehrberechtigte verpflichtet. Die Höhe dieser Lehrlingsentschädigung regelt der jeweils anzuwendende Kollektivvertrag. Wenn keine allgemeine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch einen Kollektivvertrag vorliegt, ist die Höhe im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Abhängig vom Kollektivvertrag gebührt dem Lehrling ebenso Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss. Die Lehrlingsentschädigung gebührt ebenfalls für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule.
Die Kosten des Internats zahlt der Lehrberechtigte, dafür kann er aber die Lehrlingsentschädigung einbehalten. Sind die Internatskosten höher als die Lehrlingsentschädigung, darf der Differenzbetrag nicht angerechnet werden, sind die Internatskosten niedriger, wird die Differenz ausbezahlt.
Im Kollektivvertrag können günstigere Regelungen vorgesehen sein (z. B. Handel, Metallgewerbe etc.).
Die Unterbringung im Internat ist nicht verpflichtend, die Kosten für ein Privatquartier sind vom Lehrling zu tragen. In diesem Fall wird die Lehrlingsentschädigung in voller Höhe ausbezahlt.
für Lehrlinge mit Lehrbeginn vor 1.1.2016
Lehrzeit 2 Jahre 1. Lehrjahr 10,25 % 2. Lehrjahr 10,25 % | Lehrzeit 2,5 Jahre 1. Lehrjahr 10,25 % 2. Lehrjahr 10,25 % 1/2 Lehrjahr 14,20 % |
Lehrzeit 3 Jahre 1. Lehrjahr 10,25 % 2. Lehrjahr 10,25 % 3. Lehrjahr 14,20 % | Lehrzeit 3,5 Jahre 1. Lehrjahr 10,25 % 2. Lehrjahr 10,25 % 3. Lehrjahr 14,20 % 1/2 Lehrjahr 14,20 % |
Lehrzeit 4 Jahre | Für Lehrlinge mit Lehrbeginn 1.1.2016 1.-4. Lehrjahr 13,12 % |
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist zu den oben genannten Prozentsätzen hinzuzurechnen, wenn man folgendes Bruttomonatseinkommen hat:
bis 1.186 Euro | 0 Prozent |
über 1.186 bis 1.294 Euro | 1 Prozent |
über 1.294 bis 1.456 Euro | 2 Prozent |
über 1.456 Euro | 3 Prozent |
Da die Lehrlingsentschädigung niedrig ist, fällt normalerweise keine Lohnsteuer an. Bei einem Einkommen bis zu 1.205,09 Euro brutto pro Monat (ab 1.1.2010), bekommst du sogar Negativsteuer ausbezahlt. Du muss nur eine Arbeitnehmerveranlagung machen und erhältst bis zu 110 Euro pro Jahr vom Finanzamt.
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