Audioguided Shoppingtour
Blick hinter die Kulissen der Konsumwelt: AK schickt Schüler auf eine geführte Einkaufstour.
Jugendschutz neu: Bei Übertretungen darf die Polizei sofort Organstrafen einheben, auch der Strafrahmen wurde empfindlich erhöht.
Im seit 1. Oktober 2016 geltenden Jugendgesetz sind bei Verstößen keine Anzeigen bei der Bezirkshauptmannschaft mehr nötig - es kann sofort abgestraft werden.
Eingehoben werden können Organstrafen etwa bei Verstößen gegen Tabak- und Alkoholverbote: Wer vor dem 16. Lebensjahr beim Rauchen erwischt wird, muss 20 Euro zahlen, wer vor dem 18. Lebensjahr Spirituosen konsumiert, 30 Euro. Auch wenn Jugendliche keinen Ausweis mit haben, sind Strafen möglich, sofern es die Polizei nicht bei einer Ermahnung belässt.
Aber nicht nur die Jugendlichen selbst, auch die Eltern und Wirte kann die Polizei sofort zur Kasse bitten. Verkauft ein Gastronom einem Jugendlichen unter 16 Jahren Zigaretten oder Alkohol, muss er 50 Euro Strafe zahlen. Genauso hoch ist die Strafe für Eltern, die ihrem Kind den Konsum von Zigaretten oder Alkohol in diesem Alter erlauben. Bei mehrmaligen schweren Verstößen sind im Höchstfall bis zu 15.000 Euro Strafe möglich. Die eingehobenen Strafgelder werden für Jugendförderung und Vorbeugungsmaßnahmen verwendet. Neu sind auch im Wiederholungsfall Kurse für Eltern, die von den Behörden zusätzlich zur Geldstrafe verordnet werden können.
Nicht geändert haben sich die Ausgehzeiten für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren: Sie müssen um 23 Uhr zuhause sein; wer länger unterwegs ist, kann von der Polizei ebenfalls sofort zur Kasse gebeten werden. Für über 16-Jährige gibt es keine zeitliche Beschränkung mehr.
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist Autostoppen verboten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist auch der Aufenthalt in Nachtlokalen, (Sport)Wettbüros oder Sexshops untersagt, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Geldspielapparate und Geldwetten jeder Art verboten.
© 2019 AK Steiermark | Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, +43 5-7799-0