Karenz-Regelung
Die Elternkarenz beginnt nach Ende der Mutterschutzfrist. Sie müssen die Karenzdauer schriftlich beim Arbeitgeber bekannt geben.
Es gibt Elternteile ohne Anspruch auf Karenz. Bisher konnten deren PartnerInnen nur entweder gleich nach dem Mutterschutz oder gar nicht in Karenz gehen. Das hat sich geändert.
Nicht immer haben beide Elternteile Anspruch auf Karenz: StudentInnen, Arbeitssuchende, selbständig Tätige sowie Hausfrauen und -männer können zwar Kinderbetreuungsgeld beziehen, aber mangels aufrechtem Dienstverhältnis nicht in Karenz gehen. Bisher konnten deren unselbständig erwerbstätige PartnerInnen nur entweder gleich nach dem Mutterschutz oder gar nicht in Karenz gehen. Gerade Väter übernehmen aber gerne eine spätere Karenz.
Mit 1. Jänner 2016 wurde im Gesetz auch für diese Situation die Möglichkeit eines späteren Karenzantritts geschaffen. "Eine Erleichterung", kommentiert AK-Gleichstellungsreferentin Mag. Bernadette Pöcheim. Die Expertin mahnt dazu, jedenfalls die Meldefristen penibel einzuhalten: "Ein Karenzantritt, der nicht gleich im Anschluss an den Mutterschutz erfolgt, muss mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Arbeitgeber gemeldet werden. Aber bitte erst vier Monate davor – denn dann beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz." Auch eine später angetretene Karenz endet spätestens mit dem Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
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