Coronavirus: Das Wichtigste im Überblick
Wichtige Informationen aus Arbeitsrecht und Konsumentenschutz zur Coronavirus-Pandemie.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin kann der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren (§ 18b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz)
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