Gesundheitsberuferegister – Änderungen melden!
Wenn Sie im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ist es wichtig Ihre Daten und Angaben stets aktuell zu halten.
Beschäftigte in Kur- und Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen oder stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe dürfen die Einrichtung grundsätzlich nur dann betreten, wenn diese eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
Bei Kontakt mit Bewohnern oder Bewohnerinnen ist eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil bzw. eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Darüber hinaus ist ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorzuweisen. Bei Genesenen oder Geimpften ist der entsprechende Nachweis für die jeweilige Geltungsdauer bereitzuhalten. Wird ein Testnachweis vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Darüber hinaus müssen die Betreiber ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausarbeiten und umsetzen.
=> Weitere Informationen siehe: COVID-19-Öffnungsverordnung
Bei der Durchführung von COVID-19-Testungen sind die jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei handelt es sich vor allem um die Entnahme von Probenmaterial, wie die Abstrichnahme aus Nase und Rachen und die Durchführung von Point-of-Care COVID-19-Antigen-Tests. Diese Tätigkeiten dürfen insbesondere von folgenden Berufsgruppen durchgeführt werden:
Gewisse Berufsgruppen dürfen diese Antigen-Tests im Rahmen von Screenings ohne ärztliche Anordnung durchführen. Dadurch liegt allerdings auch die Endverantwortung bei der durchführenden Person, woraus sich verschiedene haftungsrechtliche Pflichten ergeben. Sie müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Durchführung solcher Testungen verfügen und unterliegen dabei der Dokumentationspflicht und einer umfassenden Meldepflicht. Es empfiehlt sich auch ein kurzes Anamnesegespräch mit den zu testenden Personen zur konkreten Risikoabklärung.
Info: Unter Screenings sind nicht nur große Screeningprogramme sondern auch allgemeine Testungen an symptomlosen Personen zu verstehen.
Für nähere Informationen: Aktualisierte Information über die Berufsrechte der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen
Es ist zu unterscheiden, wer einen COVID-Test nach berufsrechtlichen Bestimmungen durchführen darf und welches Testergebnis als sogenannter "Zutrittstest" für beispielsweise körpernahe Dienstleistungen verwendet werden kann. Dazu gibt es nun eine Konkretisierung vom zuständigen Bundesministerium. Demnach dürfen insbesondere folgende Personengruppen bzw. Einrichtungen offizielle Bestätigungen ausstellen:
Nähere Informationen: Information über die Ausstellung von Nachweisen im Zusammenhang mit COVID-19-Testungen
Die Testbestätigung hat den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, den Ort der Testung, die Art der Testung, den Zeitpunkt der Probeentnahme und das Testergebnis zu enthalten. Zusätzlich sind noch gewisse Angaben zur testenden Person, wie der Vor- und Nachname, eine Unterschrift und die GBR-Nummer, zu machen.
Ein Formular für die Ausstellung eines Testergebnisses finden Sie hier.
Freiberuflich tätige diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/innen dürfen nun im Rahmen von Screenings Point-of-Care Covid-19-Antigen-Tests ohne ärztliche Anordnung durchführen und auch bestätigen.
Die Meldung der Freiberuflichkeit erfolgt bei der zuständigen Registrierungsbehörde (Arbeiterkammer oder Gesundheit Österreich GmbH) mittels Änderungsmeldung. Dabei sind Angaben über den beabsichtigten Berufssitz und über das Ausmaß der freiberuflichen Tätigkeit zu machen. Arbeiten Sie z.B. hauptberuflich angestellt und möchten nur in geringem Ausmaß freiberuflich tätig sein, dann ist anzugeben, dass Sie überwiegend angestellt tätig sind.
Weitere Informationen finden Sie hier oder kontaktieren Sie uns unter 057799-2225.
Achtung: Wenn der Berufssitz die Privatadresse ist, scheint diese im öffentlichen Register auf!
Für weitere Informationen erreichen Sie uns gerne unter 057799-2273!
Aufgrund der Covid-19-Krise kann in Pflegeheimen der Personalschlüssel unterschritten werden, dies jedoch nur dann, wenn die Pflege und Betreuung gewährleistet werden kann und das Fach- und Hilfspersonal nicht im vorgeschriebenem Ausmaß zur Verfügung steht.
=> weitere Infos
Wir informieren laufend über neue Entwicklungen.
Für die Dauer der Pandemie wurden Sonderregelungen auf Basis des 2. COVID-19-Gesetzes in einzelnen Berufsrechten geschaffen.
Für die Dauer der Pandemie können auch Personen die Tätigkeiten von Sanitäterinnen und Sanitätern beruflich ausüben, die kein entsprechendes Berufsmodul absolviert haben - Sanitätergesetz (SanG) § 14 Abs 4
Für die Dauer der Pandemie dürfen vorübergehend auch all jene Personen als Sanitäter oder Sanitäterin tätig sein, denen die vorgeschriebene Fortbildung und Rezertifizierung fehlt. Das gilt vorübergehend auch für Personen, die bereits mehr als 100 Fortbildungsstunden im Rückstand sind. (SanG § 26 Abs 4).
Sanitäter und Sanitäterinnen dürfen Abstriche aus Nase und Rachen durchführen, um die Testung auf zum Beispiel das Corona-Virus zu ermöglichen (SanG § 9 Abs 1).
Darunter fallen:
Personen, die für ihre MTD-Ausbildung im Ausland eine Anerkennung oder eine Nostrifikation erhalten haben, müssen zumeist vorgeschriebene Auflagen, wie etwa Ergänzungsausbildungen, erfüllen, bevor sie in Österreich tätig werden können. Für die Dauer einer Pandemie dürfen sie das auch dann, wenn die verlangten Ergänzungsausbildungen noch nicht abgeschlossen sind.
Auch in den medizinisch-technischen Laboratoriumsdiensten gibt es für die Dauer einer Pandemie Sonderregelungen.
So können Laboruntersuchungen vom Fachpersonal vorübergehend auch ohne ärztliche Anordnung durchgeführt werden. Und um ausreichend Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den medizinischen Laboren sicherzustellen, dürfen während einer Pandemie auch Menschen medizinische Laboruntersuchungen machen, die ein geeignetes naturwissenschaftliches oder veterinärmedizinisches Studium abgeschlossen haben MTD-Gesetz (MTD-G) § 4 Abs 5.
=> Sonderregelung zur nachträglichen Registrierung
Für die Dauer einer Pandemie dürfen Personen ohne pflegerische Ausbildung und ohne die Qualifikation "Unterstützung in der Basisversorgung", kurz UBV, unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung durchführen. Dabei ist auf die entsprechende Dokumentation zu achten und sicherzustellen, dass alle Informationen über Veränderungen des Zustandes des begleiteten Menschen an die anordnende Pflegeperson weitergegeben werden.
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) § 3a Abs 7
Personen, die für ihre Pflegeausbildung im Ausland eine Anerkennung oder eine Nostrifikation erhalten haben, müssen zumeist vorgeschriebenen Auflagen, wie zum Beispiel Ergänzungsausbildungen erfüllen, bevor sie in Österreich tätig werden können. Für die Dauer einer Pandemie dürfen sie das auch dann, wenn die verlangten Ergänzungsausbildungen noch nicht abgeschlossen sind.
Das gilt sowohl für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege als auch für die Pflegeassistenzberufe.
=> Sonderregelung zur nachträglichen Registrierung
Für die Dauer der Pandemie (derzeit bis 31.12.2021) Covid-19 gibt es bei der Registrierung Änderungen. So dürfen auch Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenzberufe und Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (MTD-Berufe), welche nicht im Gesundheitsberuferegister (GBR) eingetragen sind, den Beruf ausüben. Dies gilt dann, wenn ein entsprechender Qualifikationsnachweis erbracht werden kann oder Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, anerkannt (nostrifiziert) sind.
=> weitere Infos
Achtung: Möchten Sie freiberuflich tätig werden, müssen Sie sich jedenfalls registrieren lassen, weil damit ihr Berufssitz begründet wird!
Es liegen bis jetzt nur wenige Erfahrungen mit Schwangeren vor. Allgemein dürfen Schwangere jedoch in Bereichen, in denen der Schutzabstand sicher nicht eingehalten werden kann, wie im Gesundheitsbereich oder in der Kleinkinderbetreuung, nicht arbeiten. Das Tragen von Atemschutzmasken der Art FFP2 oder FFP3, aber auch FFP1 erschwert die Atmung und ist daher für Schwangere verboten.
Hinweis: Mund-Nasen-Schutz (MNS, "OP-Masken") stellt keinen Atemschutz im Sinn von persönlicher Schutzausrüstung dar. Schwangere dürfen erforderlichenfalls einen solchen verwenden. Da das Tragen dieser Maske jedoch auch mit einem gewissen Atemwiderstand verbunden ist, sollte darauf geachtet werden, dass die durchgehende Tragedauer eine Stunde nicht übersteigt und dann eine Pause gemacht wird.
Schwangere haben nun ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf die sogenannte Sonderfreistellung COVID-19, wenn Sie im physischen Körperkontakt zu anderen Personen arbeiten. Allerdings nur dann, wenn es nicht möglich ist die Dienstnehmerin an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch die Möglichkeit von Homeoffice zu prüfen.
Liegen diese Voraussetzungen vor, haben Sie einen Anspruch auf das bisherige Entgelt!
Für aktuelle Infos siehe www.arbeitsinspektion.gv.at
Wichtig: Das Kinderbetreuungsgeld reduziert sich nicht, sollten Untersuchungen, die im Mutter-Kind-Pass vorgesehen sind, aufgrund der derzeitigen Einschränkungen nicht durchgeführt werden können. Und: Kurzarbeit hat keine Auswirkungen auf das Wochengeld.
=> weitere Infos
Seit 6. 5. 2020 gilt ein neues Bundesgesetz, das gemeinsam mit einer dazugehörigen Verordnung des Gesundheitsministers jene Vorerkrankungen definiert, die – aus medizinischer Sicht – vor einer Infektion mit COVID-19 ganz besonders zu schützen sind. Die Möglichkeit der Freistellung für Risikogruppen wurde durch das zuständige Bundesministerium bis zum 30.06.2021 verlängert.
Eine Aufzählung der möglichen Vorerkrankungen findet sich in § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Sie ist jedoch nicht abschließend: Der behandelnde Arzt kann auf Grund seiner Expertise auch dann die Zugehörigkeit zur Risikogruppe attestieren, wenn Sie an ähnlich schweren Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen leiden oder litten.
Klargestellt wurde nunmehr, dass es sich bei der betroffenen Gruppe der "Risikopersonen" um Menschen handelt, die sehr schwere Vorerkrankungen haben und wissenschaftlich belegt besonders gefährdet sind. Die Lösung gilt nun auch für alle Beschäftigten – auch für jene, die etwa in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.
Siehe auch: Job und Corona: Schutz im Betrieb
Bitte klären Sie Ihr medizinisches Anliegen jedenfalls mit dem Betriebsrat und der Arbeitsmedizin beziehungsweise Ihrem Hausarzt ab.
Für die Dauer der Pandemie wird die Frist von fünf Jahren gemäß Art. 38 3. Covid-19 Gesetz gehemmt. Weiters sind Berufsangehörige, die bereits bis zu fünf Jahre Tätigkeiten einer Spezialisierung ausgeübt und nicht die entsprechende Sonderausbildung bzw. Spezialisierung erfolgreich absolviert haben, für die Dauer einer Pandemie berechtigt, über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehende Tätigkeiten dieser Spezialisierung auszuüben. Siehe § 17 GuKG.
Die aktuellen Besuchsregelungen sind durch die COVID-19-Öffnungsverordnung geregelt.
Darüber hinaus müssen alle Besucherinnen bzw. Besucher einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Zudem muss während des Besuchs durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil bzw. eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen werden, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
Darüber hinaus müssen alle Besucherinnen bzw. Besucher einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Das gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung. Dieser Nachweis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Zudem muss während des Besuchs durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil bzw. eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen werden, sofern zwischen Bewohner und Besucher bzw. Begleitpersonen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
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