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Für die 24-Stunden-Pflege gibt es eine Förderung des Sozialministeriums. Für diese sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. So muss sich das 24-Stunden-Personal alle 14 Tage abwechseln. Es müssen also mindestens zwei Personen pro Monat gemeldet sein. Die Vermittlungsagenturen bieten zwar an, den Antrag abzuwickeln, geht es aber um die Meldung der Betreuerin bzw. des Betreuers bei der Gemeinde, müssen die Angehörigen das meistens selbst erledigen, sagt AK-Expertin Anika Tauschmann von der Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung.
"Es kann vorkommen, dass Betreuerinnen länger als 14 Tage bei den zu pflegenden Personen sind. Ist in diesem Zeitraum nur eine Betreuerin bei der Gemeinde gemeldet, kann es zu Rückzahlungsforderungen der Förderung kommen. Die Familien verlassen sich darauf, dass die Agentur für einen ordnungsgemäßen Wechsel der Betreuerinnen sorgt", so Tauschmann. Die Vermittlungsagentur hält sich aber aus der Haftung raus. "In diesem Fall interveniert die AK. Aufgrund vertraglicher Regelungen bleiben die zu pflegenden Personen im schlimmsten Fall aber auf den Kosten sitzen", sagt Tauschmann.
Ein anderes Problem gibt es mit den Gebühren, da es keine einheitliche Regelung gibt. So verlangte eine Agentur nur eine einmalige Vermittlungsgebühr und verrechnete der zu pflegenden Person keine zusätzlichen monatlichen Kosten. Zwischen der zu pflegenden Person und der Betreuerin wurde ein Werkvertrag mit einem Tagessatz von 75 Euro vereinbart. "Das Honorar ist von der zu pflegenden Person auf das Konto der Agentur zu überweisen. Im Hintergrund zieht die Agentur der Betreuerin aber 20 Euro ab. Von den 55 Euro, die ihr bleiben, muss sie dann noch Sozialversicherung zahlen." Tauschmann: "Es ist ratsam, die Verträge vorab vom Konsumentenschutz durchsehen zu lassen bzw. sich wegen den Förderungen an die Abteilung Gesundheit, Pflege und Betreuung zu wenden."
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