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Wochenruhe
ArbeitnehmerInnen, die erlaubterweise während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben statt dem Wochenende während der Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe muss einen ganzen Kalendertag einschließen.
Ein Beispiel:
In Ordnung ist Freizeit von Mittwoch 19 Uhr bis Freitag 7 Uhr (= 36 Stunden). Unzulässig wäre aber von Mittwoch 6 Uhr bis Donnerstag 18 Uhr (= 36 Stunden), da kein ganzer Kalendertag umfasst ist.
Ausnahmen gelten unter anderem für Schichtarbeit, im Baugewerbe sowie in Zeitungsbetrieben.