Es gibt klare Regeln fürs Homeoffice
Hab ich ein Recht auf Telearbeit? Oder eine Pflicht? Darf ich es mir aussuchen? Kann es von heut auf morgen wieder gestrichen werden?
Die Sozialpartner haben das Kurzarbeitsmodell verlängert und verbessert. Darin enthalten sind auch neue Regelungen für Weiterbildung. Hier lesen Sie, was sich für Sie ab 1. Oktober in der 3. Phase der Kurzarbeit (KUA3) ändert.
Ab 1. Oktober 2020. Die Kurzarbeitsphase 2 (ab 1.6. eingestiegen) wird bis 30.9. verlängert. Damit startet die KUA 3 für alle ab dem 1. Oktober.
Sechs Monate. Nach den Semesterferien wird evaluiert und bis Ostern eine Möglichkeit erarbeitet, um die Kurzarbeit erneut zu verlängern.
Die Mindestarbeitszeit beträgt 30 Prozent Ihrer bisherigen Normalarbeitszeit und kann über sechs Monate durchgerechnet werden. Das bedeutet: In „schwachen Monaten“ kann die Arbeitszeit ruhig weniger sein, es sollen aber in den sechs Monaten die durchschnittlichen Gesamtstunden passen – also mindestens 30 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit betragen.
Die Höchstarbeitszeit liegt bei 80 Prozent der Normalarbeitszeit - auch hier beträgt der Durchrechnungszeitraum sechs Monate. Arbeiten Sie im Schnitt mehr als 80%, wird die Beihilfe, die Ihr Arbeitgeber vom AMS erhält, entsprechend gekürzt.
Für tatsächlich geleistete Arbeitszeit (auch Überstunden) bekommen Sie den vollen Lohn – es wird monatlich abgerechnet.
Die garantierten „Nettoersatzraten“ – das ist der Anteil am letzten Nettoeinkommen - ist wie bei der KUA 2: 80/85/90 Netto. Das muss man während der Kurzarbeit monatlich mindestens bekommen.
Neu ist: Lohnerhöhungen, die der Kollektivvertrag vorsieht oder individuelle Gehaltsvorrückungen sollen im neuen Modell berücksichtigt werden. Die technischen Details dazu müssen allerdings erst geklärt werden.
ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit müssen bereit sein, eine Weiterbildung zu machen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen diese Möglichkeit bietet, muss die Weiterbildung absolviert werden. Sie als ArbeitnehmerInnen sollten diese Chance nützen: Machen Sie die Kurzarbeit zu Ihrer langfristigen Zukunftsperspektive und reden Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Kurse, die Sie interessieren.
Auch der Arbeitgeber muss ein Interesse an Ihrer Weiterbildung haben: einerseits muss er 40% der Kurskosten selbst tragen (60% übernimmt das AMS), andererseits erhöhen berufliche Weiterbildungen die Qualifikationen seiner Beschäftigten.
In diesem Fall haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, Ihre begonnene Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten zu Ende zu bringen.
Nein, es gilt wie bisher eine Behaltefrist von einem Monat.
Im Oktober geht die Kurzarbeit in die Verlängerung. Die wichtigsten Details dazu erklärt unser Video.
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