Es gibt klare Regeln fürs Homeoffice
Hab ich ein Recht auf Telearbeit? Oder eine Pflicht? Darf ich es mir aussuchen? Kann es von heut auf morgen wieder gestrichen werden?
Corona wirbelt Alltag und Pläne durcheinander. Das erleben viele Eltern und pflegende Angehörige gerade schmerzlich.
Was tun, wenn ein Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts dichtmachen muss? Oder ein Kind an Corona erkrankt – aber die Eltern arbeiten müssen?
AK und ÖGB haben für solche Fälle das Recht auf Sonderbetreuungszeit durchgesetzt.
Mit 01.01.2023 wurde die Sonderbetreuungszeit bis vorerst 07.07.2023 verlängert.
Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht dort, wo die Betreuung zu Hause erfolgen muss, weil die Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb tatsächlich nicht möglich ist - zum Beispiel wegen der Coronaerkrankung des Kindes, wegen einer Schließung einzelner Klassen oder Gruppen oder auch ganzer Betriebe, wenn keine Notbetreuung angeboten wird.
Zusätzlich können in einigen Fällen auch Bestimmungen nach dem allgemeinen Dienstverhinderungsrecht weiterhelfen.
Auch pflegende Angehörige dürfen bezahlt daheimbleiben.
Eine stundenweise Konsumation ist nicht möglich. Sie können aber die Sonderbetreuungszeit halbtageweise, tageweise oder wochenweise nehmen
So wie immer – so als würden Sie ganz normal arbeiten gehen. Es werden auch regelmäßig geleistete Überstunden berücksichtigt (Entgeltfortzahlung). Der Arbeitgeber bekommt 100 Prozent Kostenersatz vom Bund dafür.
Selbstverständlich, es gibt da keine Einschränkung nach Berufsgruppen. Diese Ungleichbehandlung bestand nur im ersten Lockdown im März 2020. Arbeiterkammer und Gewerkschaften konnten sich erfolgreich für eine Beseitigung dieser ungerechten Bestimmung einsetzen.
Alleinerzieher:innen können natürlich auch Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen – und zusätzlich auch der andere Elternteil.
Für freie DienstnehmerInnen, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann leider keine Förderung beantragt werden. Die Vereinbarung einer Freistellung ist aber möglich, wenn Ihr Arbeitgeber einer solchen zustimmt.
Aber sicher! „Geringfügig beschäftigt“ heißt, dass nicht das volle Paket an Sozialversicherungsschutz gegeben ist – und deshalb weniger Beiträge gezahlt werden. Das Arbeitsrecht gilt aber in vollem Umfang!
Selbstverständlich! Die Sonderbetreuungszeit gibt es unabhängig von der Beschäftigungsdauer – und zwar voll, und nicht nur anteilig, selbst wenn das befristete Arbeitsverhältnis nur weniger Monate dauert.
Sobald Ihr Kind Corona-positiv ist und deswegen nicht in den Kindergarten oder in die Schule gehen darf, greift der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit – egal, ob Ihr Kind Symptome entwickelt oder nicht.
Die Sonderbetreuungszeit gebührt auch für Menschen mit Behinderung, die üblicherweise in
betreut und unterrichtet werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit ist, dass
Außerdem gebührt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit für Corona-positive Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können und aus diesem Grund zu Hause bleiben und betreut werden müssen.
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